Das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament)

Das Berliner Testament ist ein Ehegatten Testament. Auch eingetragene Lebenspartner-schaften können das Modell des Berliner Testaments nutzen. Der Grundgedanke zum Berliner Testament ist die gegenseitige Absicherung der beiden Ehe- oder Lebenspartner. Das Berliner Testament kann aus diesem Grund auch nur von beiden Partnern gemeinsam geschrieben und genauso auch gemeinsam wieder geändert oder aufgelöst werden. Diese gemeinschaftlich und gegen-seitige Verfügung ist für beide Partner wertvoll und schützt beide gleichermaßen.weiterlesen

Gerne dürfen Sie alle vorliegenden Formulierungen für Ihr Berliner Testament kostenfrei verwenden

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  • Keiner der Beiden kann beim Berliner Testament ohne den anderen eine Änderung vornehmen und dadurch vielleicht benachteiligen. Wenn einer der beiden Partner übrig bleibt, sind nämlich auch die engsten Verwandten erbberechtigt. Gesetzt den Fall, Sie haben ein Einfamilienhaus und keinerlei Bargeld zur Verfügung, dann würde ein Teil dieses Hauses in den Besitz z.B. der eigenen Kinder oder Eltern übergehen. Wenn diese Miterben nun ihr geerbtes Geld haben möchten, gerät der überlebende Partner in große Bedrängnis. Dies will das Berliner Testament Modell verhindern. Es gibt beim Berliner Testament auch die Möglichkeit, den gesetzlichen Pflichtteil der Erben weiterlesen
  • Das handschriftliche Testament ist nur dann gültig wenn es Wort für Wort, ohne jeglichen maschinen geschriebenen Zusatz verfasst wurde. Das Wörtchen  handschriftlich ist in diesem Fall wirklich bindend. Auch ein einziger gedruckter Satz macht das Testament ungültig. Ein Vordruck wäre ebenfalls nicht gültig. Auch ein gesprochenes Testament, egal auf welchen Tonträger ist vor dem Gesetz unwirksam. Das handschriftliche Testament muss nicht zwingend eigenhändig geschrieben sein, Sie können sich auch jemand zu Hilfe holen. Hierbei gibt es jedoch schon wieder einige zu beachtende Formvorschriften. Vergessen Sie vor allem nicht, das Testament weiterlesen
  • Es ist zwar im Bürgerlichen Gesetzbuch exakt festgelegt, wie ein Erbe nach dem Ableben eines Verwandten verteilt werden muss. In jedem Fall zählt jedoch immer vorrangig Ihr eigener letzter Wille. Das Testament setzt, wenn es richtig verfasst ist, alle gesetzlichen Regelungen außer Kraft. Aus diesem Grund ist es ratsam, ein eigenes Testament zu verfassen. Dies gilt umso mehr, wenn Sie andere Personen, als die in der Erbfolge vorgesehenen gesondert bedenken möchten. Ausgenommen sind Testamente, in denen Sie Klauseln oder Formulierungen eingesetzt haben, die alle gesetzlichen Regeln widersprechen. Wenn man sich also schon hinsetzt und sein Testament weiterlesen
  • Ein gemeinschaftliches Testament  (Berliner Testament) steht in dieser Form nur Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften offen. Es ist möglich, dass ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament verfasst und der andere dieses Schriftstück bestätigt und unterschreibt. Es ist auch möglich, dass jeder Partner einzeln sein Testament schreibt. Wenn diese beiden Testamente übereinstimmend dieselbe Zielsetzung haben, kann man diese zusammenführen. Bei dieser Form hätte jedoch jeder Partner die Möglichkeit dies für sich zu ändern. Diese Regelung wäre unfair, weil einer der Beiden den Anderen benachteiligen könnte ohne sein Wissen. Wer das Berliner Testament weiterlesen
  • Im BGB sind alle gesetzlichen Regelungen zum Erben und Vererben festgelegt. Wir erben, indem wir das Vermögen eines anderen Menschen nach dessen Ableben entweder nach den gesetzlichen Vorgaben oder nach einem Testament übernehmen. Erben kann man entweder als so genannter Vollerbe ein ganzes Vermögen oder mit einem Vermächtnis einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag. Normalerweise muss der Erbe für die Schulden des Erblassers haften, während der Begünstigte ein Vermächtnis ohne Erblast übernehmen kann. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Wenn Sie mit einem Vermächtnis ein Grundstück zugesprochen bekommen weiterlesen
  • Erbausschlagung, das ist der Fachbegriff, wenn Sie nein zu einer Erbschaft sagen. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Schulden höher sind als der Wert der Erbschaft. Für die Schulden aus dem Erbe haften sie nämlich auch mit ihrem eigenen Privatvermögen. Die Gläubiger des Erblassers (Nachlassgläubiger) würden sich mit Sicherheit am Erben schadlos halten. Sie können beim Nachlassgericht einen Nachlassverwalter beantragen. Dieser leitet ein Nachlass - Insolvenzverfahren ein. Hierbei wird geklärt, wie viele Schulden vorhanden sind, denn die Gläubiger müssen in bestimmten Fristen ihre Forderungen anmelden.  Eine Erbschaft weiterlesen