Berliner Testament


Ein Berliner Testament zu schreiben, ist in der deutschen Rechtsprechung Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten. Das Berliner Testament ist eine ganz besondere Form der Willenserklärung. Hierbei müssen zur Gültigkeit auch einige Formvorschriften beachtet werden. Wenn man gemeinsam ein Haus angeschafft und abbezahlt hat, möchte natürlich keiner der beiden Partner, dass dieser Besitz im Falle des Ablebens eines Partners verkauft werden müsste. Dies wäre der Fall, wenn der Weiterlebende das Pflichtteil oder das Erbe nicht auszahlen kann.

Gemeinschaftliches Testament

Es ist allgemein anzunehmen, dass dies auch ohne ein Berliner Testament von den Kindern und den Eltern des Verstorbenen auch akzeptiert würde, doch genau das Gegenteil ist der Fall. Aus diesem Grund ist das Berliner Testament unter Ehepartner weit verbreitet und üblich. Sie setzen sich im gegenseitigen Einvernehmen auch gegenseitig als Erben ein. Ein Augenmerk sollte man jedoch unbedingt bei den Formulierungen auf das Pflichtteilsrecht haben.

Berliner Testament – gemeinschaftliches Testament

Die wichtigste Voraussetzung für das Berliner Testament ist die übereinstimmende und gemeinsame Erklärung beider Partner, den anderen zum Erben zu bestimmen. Wichtig und richtig ist hierbei, dass keiner der beiden Testamentsverfasser einzeln das Dokument verändern  oder aufheben kann, auch dies müsste falls es gewünscht ist, gemeinsam geschehen. Mit dem Berliner Testament kann jeder der beiden Partner sicher sein, dass beim Ableben des Anderen keine bösen Überraschungen auf ihn warten.

Berliner Testament – ist gemeinsames Schreiben ein Muß?

Es reicht auch, wenn einer der Beiden das Berliner Testament verfasst und der zweite die Gemeinschaftlichkeit bescheinigt. Vergessen Sie bei dieser Bescheinigung nicht, den Ort und das Datum, sowie den Zusatz: Dies ist auch mein Wille, oder so ähnlich zur Unterschrift zu setzen. Den Formvorschriften des Gesetzes ist mit diesem Berliner Testament dann auch Genüge getan.

Berliner Testament – Miterben

Natürlich kann man beim Berliner Testament auch Dritte berücksichtigen, dies muss jedoch bei beiden Partnern gleichermaßen der Wunsch sein. Der Grundgedanke des Berliner Testaments ist es jedoch, den länger lebenden Partner zu versorgen und zu verhindern, dass dieser durch die Miterben in finanzielle Not geraten könnte.  Nach dem Erbgesetz im BGB erben die Verwandten ersten Grades, dies sind die leiblichen oder adoptierten Kinder und die Eltern des Verstorbenen. Sollten diese Verwandten bereits gestorben sein vor dem Erbfall, wären deren Nachkommen erbberechtigt. Wenn also einer der Ehepartner stirbt, kommt dieser Personenkreis mit zum Zug. Diese Miterben werden beim Berliner Testament jedoch praktisch enterbt. In diesem Fall haben die Miterben jedoch trotzdem ein Recht auf ein Pflichtteil aus dem Erbe.

Berliner Testament – Pflichtteil

Im Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und umgehen damit das Recht auf ein Erbe z.B. der Kinder. Dies ist jedoch nach dem BGB eigentlich gesetzlich nicht möglich. In einer intakten Familie ist es sicherlich möglich, über diesen Punkt mit den Kindern zu sprechen und offen zu sagen, was man mit diesem Berliner Testament beabsichtigt. Beim Berliner Testament sind sind Kinder nämlich Nacherben und erhalten ohnehin nach dem Ableben des letzten Elternteils alles. Sollte jedoch eines der Kinder auf seinem Recht pochen, kann man hierfür die so genannte Pflichteils-Strafklausel schon im Berliner Testament vorsehen. Weitere Ausführungen hierzu auf der Seite Berliner Testament Pflichtteil.

Berliner Testament – Scheidung

Bei einer Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist das Berliner Testament nichtig. Schon wenn die Scheidung oder Aufhebung betrieben wurde zum Zeitpunkt des Erbfalles ist das Berliner Testament unwirksam. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn im Berliner Testament eine Klausel steht, die diese Aufhebung des Testaments auch in solch einem Fall ausschließt.