Erbschaftsteuer Freibeträge und Voraussetzungen

Quelle:Evanto-Elements

Die Erbschaftsteuer wurde in Deutschland erstmals zu Beginn des 20. Jahrhunderts eingeführt und fordert vom Erben die Zahlung einer Steuer auf sein verändertes Vermögen. Es kommt dabei nicht nur auf das Verhältnis von Erblasser zu Erben an, sondern auch darauf, was vererbt wurde.

In Deutschland wird seit der Novellierung des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) im Jahre 1922 nicht das Erbe selbst zugrunde gelegt, sondern die dadurch erhöhte Steuerlast des Erben. Durch Erbschaftsteuer Freibeträge kann das zu versteuernde Vermögen gesenkt werden. Sollte über eine Weitergabe von Vermögen zu Lebzeiten nachgedacht werden, fällt in diesem Fall keine Erbschaftsteuer, sondern die Schenkungsteuer an. Die Schriften dazu sind im gleichen Gesetz geregelt.

Die verwandtschaftliche Beziehung bei der Erbschaftsteuer

Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer bzw. der Erbschaftsteuer Freibeträge hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Erbe zum Erblasser stand. Dies wird durch die Zuordnung in drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG) spezifiziert:

  • Steuerklasse I: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern, soweit nicht in Steuerklasse I einzuordnen, Geschwister, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner nach Aufhebung
  • Steuerklasse III: alle anderen Personen, wie Lebensgefährten oder Freunde, Bekannte

Nicht alle vererbten Werte unterliegen der Erbschaftsteuer. Hausrat, Kleidungsstücke oder dergleichen zählen nicht dazu, sofern die Erben der Steuerklasse I zugehören und der Wert des Erbes nicht höher als 41.000 Euro liegt. In den Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag für Hausrat und Ähnliches 12.000 Euro.

Kunstsammlungen und Kunstgegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt oder Grundbesitz mit ähnlichem Nutzen unterliegen der Steuerbefreiung. Angemessene Geldzuwendungen, Gelegenheitsgeschenke oder solche zu gemeinnützigen Zwecken fallen, ebenso wie Zuwendungen an politische Parteien, unter die Steuerfreiheit im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Nach der Erbschaftsteuerreform im Jahre 2008 konnten Erben von Betriebsvermögen zunächst auf eine überwiegende oder komplette Befreiung von der Erbschaftsteuer hoffen. 2009 wurde jedoch eine Anpassung vorgenommen.

Erbschaftsteuer Freibeträge und Versorgungsfreibeträge

Enge Familienangehörige werden von der aktuellen Gesetzgebung profitieren, entferntere Verwandte oder Freunde müssen deutlich mehr Erbschaftsteuer zahlen. Erbschaftsteuer Freibeträge nach § 16 ErbStG werden dem verbliebenen Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner in der Steuerklasse I in Höhe bis zu 500.000 Euro angerechnet. Kinder und das Kind des Erblassers überlebende Enkelkinder stehen sie in Höhe von 400.000 Euro zu. Enkeln werden Freibeträge bis 200.000 Euro und Urenkeln, Eltern oder Großeltern werden Erbschaftsteuer Freibeträge bis 100.000 Euro angerechnet.

Ehegatten und Kinder von Erblassern können noch einen zusätzlichen, den Versorgungsfreibetrag anrechnen. Dadurch soll der notwendige Unterhalt nicht durch die Zahlung einer Steuerschuld gemindert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Hinterbliebene keine weiteren Bezüge aus Witwen- oder Waisenrenten erhält. Alle die Erbschaftsteuer Freibeträge übersteigenden Beträge unterliegen der Erbschaftsteuer, deren Steuersatz von der Steuerklasse abhängt. Die Grenze liegt bei Ehegatten bei 256.000 Euro, bei Kindern je nach Lebensalter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Zur Berechnung wird ein Kapitalwert ermittelt, um den sich die Versorgungsleistung verringert. Ein Faktor, der abhängig von Geschlecht und Alter des Ehegatten oder Kindes ermittelt wird, dient zur Berechnung des jeweiligen Versorgungsfreibetrages.

Seit 2012 gelten abhängig von der Zugehörigkeit zur Steuerklasse I, II oder III folgende Steuersätze:

Wert bis €:         Steuerklasse I:                 Steuerklasse II:                               Steuerklasse III:

75.000                                     7%                                         15%                                       30%

300.000                                 11%                                       20%                                       30%

600.000                                15%                                       25%                                       30%

6.000.000                            19%                                       30%                                       30%

13.000.000                          23%                                       50%                                       50%

26.000.000                          27%                                       50%                                       50%

Höher                                   30%                                       50%                                       50%

 

Steuern sparen durch Erbschaftsteuer Freibeträge

Je höher das zu versteuernde Vermögen nach Abzug der Erbschaftsteuer Freibeträge ist, desto mehr rückt das Interesse, Steuern zu sparen, in den Vordergrund. Vor allem bei den größeren Vermögenswerten ist es möglich, durch „Schenkungen zu Lebzeiten“ Steuerzahlungen zu vermeiden. Die Freibeträge der Schenkungsteuer können alle 10 Jahre genutzt werden, sodass sich eine schrittweise Übertragung von Vermögen an die Nachfolger als vorteilhaft herausstellen kann. Stirbt der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach der letzten Schenkung, werden die Freibeträge mit dem „Erwerb von Todes wegen“ zusammengerechnet.