Die Bedeutsamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments

– Auf alle Eventualitäten vorbereitet sein

Was passiert gerichtlich, wenn der Ehepartner stirbt?

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Auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, kann in einer schwierigen Zeit für den Partner etwas mehr Seelenfrieden bringen, falls etwas passiert. Es ist immer wichtig, dass Sie Ihr Testament auf dem neuesten Stand halten. Ein Thema, das in diesen Zeiten immer wieder auftaucht, ist das Berliner Testament.

Was ist ein Berliner Testament?

 Im deutschen Erbrecht ist das Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und festlegen, dass das Erbe nach dem Tod des Letztversterbenden an die Kinder gehen soll. Der Zweck dieses Modells ist es, zunächst den finanziellen Lebensunterhalt des überlebenden Ehepartners zu sichern und sodann das Vermögen in der Familie zu bewahren.

Wenn es kein Berliner Testament gibt, würden der Ehepartner und die Nachkommen des Verstorbenen nach der gesetzlichen Erbfolge erben, sodass der überlebende Partner nur die Hälfte – bei Gütertrennung möglicherweise nur ein Viertel – des Nachlasses hätte und sich in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern befinden würde. Dies kann im Streitfall dazu führen, dass größere Vermögenswerte – insbesondere gemeinsam erworbene Immobilien – verkauft oder gar versteigert werden müssten.

Darf der überlebende Ehegatte das Testament ändern?

Regeln die Testierenden nichts anderes, so kann das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr einseitig vom überlebenden Ehegatten abgeändert werden. Hiervon wird regelmäßig ausgegangen, da das Berliner Testament gemeinsame Verfügungen des Ehepaares darstellt, die wechselbezüglich sind und mithin Bindungswirkung haben.

Möchte das Ehepaar dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die familiären Verhältnisse nach dem Tod des einen verändern können, kann sich der überlebende Ehegatte vorbehalten, auch einseitig neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Dies muss explizit im Testament geregelt werden, die Regelung selbst wiederum kann unterschiedlich gestaltet und auch von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auch können die Ehegatten unabhängige Verfügungen von Todes wegen treffen, die dann natürlich auch noch nach dem Tod des anderen verändert werden können.

Was passiert nach dem Tod des Ehegatten?

Sofern der Erblasser kein Testament hinterlässt, wird zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten nach den Grundsätzen des Erbrechts bestimmt. Diese bemisst sich nach den familiären Verhältnissen.

Wenn der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder hatte, beträgt der gesetzliche Anteil des überlebenden Ehegatten ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Wenn der Verstorbene keine Kinder oder Enkelkinder hatte, sind seine Eltern und Geschwister seine gesetzlichen Erben, ebenso wie der überlebende Ehegatte (§ 1925 BGB). In einem solchen Fall wird der gesetzliche Anteil des überlebenden Ehegatten halbiert (§ 1931 Abs. 1 BGB). Nur wenn der Verstorbene keine Eltern, Geschwister, Neffen oder Großeltern hatte, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Der Güterstand kann den tatsächlichen Anteil des Ehegatten in einer zweiten Phase beeinflussen:

Durch den Tod eines der Ehegatten wird der Güterstand aufgelöst und der Nachlass geht von Gesetzes wegen an den überlebenden Ehegatten. Je nach Güterstand unterscheidet sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten.

–       Im gesetzlichen Falle der Zugewinngemeinschaft wird das Ausgleichsrecht des überlebenden Ehegatten bezüglich eines möglichen Überschusses dadurch erfüllt, dass sein gesetzlicher Anteil um ein Viertel des Nachlasses erhöht wird (§. 1371 (1) BGB). Zum Beispiel würde der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erhalten, wenn der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder hatte.

–       Im Falle einer vereinbarten Gütertrennung würde der Ehegatte nur den gesetzlichen Anteil erhalten. Wenn der überlebende Ehegatte jedoch zusammen mit einem Kind/zwei Enkelkindern des Verstorbenen erbt, wird der gesetzliche Anteil auf die Hälfte/ein Drittel des Nachlasses erhöht (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Wie können die Ehegatten ihren Güterstand organisieren?

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Mit dem Abschluss eines Ehevertrags können die Ehegatten nicht nur einen der alternativen vertraglichen Güterstände wählen, sondern auch die einzelnen Bestimmungen ihres Güterstandes abändern (§ 1408 (1) BGB). Außerdem können sie das auf ihren Ehevertrag anwendbare Recht wählen.

Durch die Entscheidung für die Gütertrennung heben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand auf. In dieser vertraglichen Form des Güterstandes werden die angesammelten Einkünfte nicht ausgeglichen.

Nach dem System der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten ihr gemeinsames Vermögen (§ 1416 BGB). Es gibt jedoch besondere Beschränkungen in Bezug auf Eigengut und Vorbehaltsgut.

  • 1417 BGB– Vermögen, das nicht durch einen Rechtsakt übertragen werden kann, gilt als eigenes Vermögen des Ehepartners: Zum eigenen Vermögen eines Ehepartners gehören zum Beispiel Schulden, die nicht übertragbar und unpfändbar sind, Schulden im Zusammenhang mit dem Gehalt und unpfändbaren Lebenshaltungskosten oder die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

Zu den Vorbehaltsgütern gehören beispielsweise Güter, die in einem Ehevertrag als einem der Ehegatten vorbehalten erklärt wurden, sowie Güter, die durch den Tod eines Ehegatten erworben oder ihm von einem Dritten geschenkt wurden, wenn der Verstorbene in seinem Testament oder der Dritte in seiner Schenkung festgelegt hat, dass die so erworbenen Güter als Vorbehaltsgüter gelten sollen.

Das Gemeinschaftsgut gehört den Ehegatten gemeinsam (§ 1419 BGB). Enthält der Ehevertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen, verwalten die Ehegatten das Gemeinschaftsgut gemeinsam.

Die Vertragsfreiheit wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt. So muss ein Ehevertrag nicht nur den Grundregeln des öffentlichen Interesses entsprechen, sondern auch strengeren Anforderungen genügen, die eine einseitige Diskriminierung durch einen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und während seiner gesamten Laufzeit ausschließen.

Verknüpfung von Ehe- und Erbvertrag

Die Ehegatten können alternative Regelungen für den Nachlass nach ihrem Tod wählen und gegenseitige Verfügungen in Form von Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten vereinbaren.

Nach dem Tod eines Ehegatten darf ein neues Testament des überlebenden Ehegatten nicht in einer Weise über den Nachlass verfügen, die den Bestimmungen eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments zuwiderläuft, wenn diese Bestimmungen von den Ehegatten als gegenseitig verbindlich festgelegt wurden (z.B. darf das neue Testament des überlebenden Ehegatten nicht zum Nachteil gemeinsamer Abkömmlinge verfügen, die nach dem Tod ihres Partners zwingend als Erben des gesamten Nachlasses eingesetzt wurden, vgl. § 2269 BGB).

Fazit

Niemand möchte an die Möglichkeit denken, dass eine Tragödie passieren könnte. Aber leider müssen wir auf jede Situation, die das Leben uns beschert, vorbereitet sein, und wenn wir alles rechtlich klären, kann das unserer Familie in den schwierigsten Zeiten unseres Lebens weniger Ärger bereiten.