Das Nachlassgericht, Augaben, Erbauschlag und Erbfolge

Das Nachlassgericht ist die Anlaufstelle, die gemäß §§ 2353 ff. BGB am häufigsten für die Eröffnung von Testamenten oder Erbverträgen sowie das Ausstellen von Erbscheinen aufgesucht wird. Maßgeblich für den Standort des Nachlassgerichtes ist der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Seit dem 1. September 2009 ist bei einer Ausschlagung des Erbes eine zusätzliche Zuständigkeit eingerichtet worden. In diesem Fall zählt zusätzlich der Wohnsitz desjenigen, der das zugedachte Erbe ausschlägt. Nur im Bundesland Baden-Württemberg sind wie im § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notare als Nachlassgericht zuständig.

Die Aufgaben des Nachlassgerichtes

Das Nachlassgericht ist eine der Abteilungen eines Amtsgerichtes. Die einzelnen Aufgaben bestehen in verschiedenen Funktionen, jedoch nicht in einer Rechtsberatung, einer Hilfestellung bei der Testamentserstellung oder bei der Aufteilung unter Miterben. Das sind die Aufgaben der Notare, das Nachlassgericht befasst sich mit:

  • Annahme, Aufbewahrung und Herausgabe von Testamenten
  • Testamentseröffnungen
  • Ausstellung von Erbscheinen
  • Annahme und Beurkundung von Ausschlagungen oder Erbscheinanträgen
  • Ausstellung von Testamentsvollstreckungszeugnissen
  • Handlungen bei unklaren oder nicht vorhandenen Erben zur Sicherung des Nachlasses

Im Rahmen des Erbrechtes ist es notwendig, ein Testament zu erstellen, um das persönliche Vermögen an einen Nachfolger zu vererben. Da dies zu dem Zeitpunkt geschieht, an dem der Eigentümer verstorben ist, muss bereits vorher genau festgelegt werden, welche Person(en) was und wie viel erben sollen. Bei der Erstellung eines Testamentes sind formale Vorschriften zu beachten, da es ansonsten unwirksam sein kann.

Das Testament kann entweder handschriftlich verfasst oder von einem Notar erstellt und beurkundet werden. Ein beim Notar erstelltes Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. Auch ein handschriftlich Erstelltes kann dort zur Aufbewahrung hingebracht werden.

Nachlassgericht in Villingen
Das Nachlassgericht ist Teil des Amtsgerichtes Villingen

Amtsgericht Villingen von Robert Cutts unter Einhaltung der Creative Commons Lizenz

 

Die Erbfolge bei Gericht bescheinigen lassen

Wer ein Erbe beanspruchen möchte, benötigt dazu einen Erbschein. Dieser stellt den Nachweis über die Rechtsnachfolge dar, hat jedoch nichts damit zu tun, den Nachlass unter den Erben zu verteilen. Mehrere Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese ist selbst dafür verantwortlich, den Nachlass unter allen Erben aufzuteilen. Das Gericht stellt den Erbschein jedoch nur auf Antrag des Erben aus. Ein Erbschein wird benötigt, wenn:

  • Grundeigentum vererbt wurde
  • Kein notarielles Testament vorliegt
  • die Erbfolge nicht eindeutig ist
  • die Erbfolge gegenüber der Bank oder Versicherungen nachgewiesen werden muss

Anstelle des Erbscheins kann die vom Gericht eröffnete „letztwillige Verfügung“ einschließlich des Eröffnungsprotokolls verwendet werden, da in diesem die Erbfolge genau bezeichnet ist.

Die Ausschlagung des Erbes

Niemand ist dazu verpflichtet, ein zugedachtes Erbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Nachlassgericht – oder ein Notar – eine notwendige Anlaufstelle, um diese Ausschlagung beurkunden zu lassen. Eine andere Schriftform ist in diesem Fall nicht rechtsgültig. Jeder Erbe hat dazu 6 Wochen Zeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er vom Erbe Kenntnis erhalten hat, bzw. ab Benachrichtigung vom Nachlassgericht. Wohnt er zu diesem Zeitpunkt im Ausland, beträgt diese Frist 6 Monate. Die gleiche Frist gilt, wenn der Erblasser seinen Wohnort im Ausland hatte.

Wer sein Erbe ausschlägt, sollte wissen, dass dieses im nächsten Schritt dem Nachfolgenden zugesprochen wird. Das können zum Beispiel die eigenen Kinder sein. Sind diese Kinder minderjährig, kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ebenfalls ausschlagen. Wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, befreit das denjenigen nicht davon, die Beisetzungskosten zu übernehmen.