Berliner Testament Pflichtteil

Wenn Sie ein Testament errichten, egal ob es sich dabei um ein Berliner Testament handelt oder nicht, so überdeckt Ihr Testament die gesetzliche Erbfolge. Allerdings gibt es eine konkrete Ausnahme und das ist der Pflichtteil. Die Pflichtteilsberechtigten, also zum Beispiel Ihre Kinder, können Sie nicht ohne Weiteres übergehen. Die Kinder und andere Pflichtteilsberechtigte können praktisch auch dann, wenn Sie Ihnen in Ihrem Testament den Pflichtteil entziehen, Ansprüche anmelden – und diese mit Erfolg durchsetzen, wenn Sie nicht Vorsorge treffen.

Sie können Erben testamentarisch ausschließen, aber der Gesetzgeber billigt ihnen dennoch den Pflichtteil zu

Jeder Erblasser kann selbst bestimmen, entweder durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag, wer sein Erbe später einmal übernehmen soll. Sie könnten demnach versuchen, auch die gesetzlichen Erben komplett oder teilweise ausschließen.

Pflichtteil ErbeDas allgemeine Rechtsempfinden ist allerdings so, dass die meisten Deutschen eine Enterbung beispielsweise der Kinder oder auch des Ehegatten, als ungerecht einstufen. Denn normalerweise hätten Sie von Gesetztes wegen schließlich etwas geerbt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den so genannten Pflichtteil eingeführt, der Ehegatten, Kinder und Enkel bedenkt. Sollte keiner der genannten Pflichtteilsberechtigten existieren, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.

Tipp: Es ist immer ratsam, die Regelungen des Berliner Testaments mit den Erben im Vorfeld zu besprechen, denn auf den Pflichtteil haben sie schließlich einen gesetzlichen Anspruch. Im Zweifel können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil sogar erfolgreich einklagen.

Beispiel:

Ein Ehepaar hat ein Berliner Testament verfasst. Die Ehefrau verstirbt und hinterlässt ihren Ehemann sowie einen gemeinsamen Sohn. Der Nachlasswert, eine Immobilie, beträgt 200.000 Euro. Der Ehemann hätte von Gesetzes wegen die Hälfte des Anteils seiner Frau geerbt (=1/4),  das andere Viertel steht dem Sohn zu. Bezogen auf den Nachlasswert hat der Sohn Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 50.000 Euro.

Das Berliner Testament soll verhindern, dass der überlebende Ehegatte in eine wirtschaftliche Notlage gerät. Müsste der Ehemann den Sohn auszahlen, müsste er das Haus beleihen oder aber aus anderen Quellen 50.000 Euro beschaffen. Gesetzt den Fall, der Sohn klagt den Pflichtteil ein und bekommt recht, dann können Sie immer noch eine Stundung verlangen.

Der Gesetzgeber hat nämlich auch für diesen Fall eine Klausel vorgesehen: Sie können dann die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die Erfüllung des Anspruchs Sie mit unbilliger Härte treffen würde. Der Gesetzgeber hat sogar explizit den Fall angeführt, dass es sich um das Familienheim handelt. Zwar müssen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden, aber die Interessen des länger lebenden Ehegatten haben ebenfalls großes Gewicht vor Gericht.

Was heißt Stundung des Pflichtteils?

Wenn Sie eine Stundung beantragen, dann heißt das, dass Sie den Anspruch – in unserem Beispiel die 50.000 Euro für den Sohn – nicht sofort bezahlen müssen. Der Zeitpunkt der Auszahlung lässt sich verschieben. Wie lange, das entscheidet das Gericht.

Allerdings will vermutlich niemand mit seinen Kindern vor Gericht streiten. Deshalb ist es dringend ratsam, die Details des Berliner Testaments mit den Betroffenen zu besprechen, wenn alle gesund sind und der Familienfrieden ungetrübt ist.

Berliner Testament – Pflichtteil Klausel

Sie können, wenn Sie mit Ihren Kindern offen über das Berliner Testament reden, mit diesen ausdrücklich einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Die Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen werden, um rechtswirksam belegbar zu sein. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Strafklausel in das Berliner Testament einzubauen. Diese Strafklausel besagt, dass das Kind, welches vom überlebenden Elternteil sein Pflichtteil einfordert, nach dessen Ableben auch nur den Pflichtteil erhält.

 

Berliner Testament Vorschläge zur Pflichtteil Klausel:

Wenn eines der Kinder ohne Zustimmung des Überlebenden den Pflichtteil einfordert, so wird jede zu seinen Gunsten getroffene Erbklausel unwirksam. In diesem Falle erhält dieses Kind auch kein Schlusserbe mehr, sondern nur noch den ihm zustehenden Pflichtteil.

Falls Sie mehrere Kinder haben und dem betreffenden Kind die nachteiligen Konsequenzen einer Pflichtteilsforderung noch einmal deutlicher vor Augen führen wollen, könnten Sie einen weiteren Zusatz ins Testament einfügen, zum Beispiel diesen hier:

Die Kinder, die keine Pflichtteile einfordern, erhalten von uns zusätzlich ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 Euro. Das Vermächtnis erhält erst Gültigkeit nach dem Ableben beider Ehepartner. Der zuletzt lebende Partner ist berechtigt, die Erbeinsetzung der Schlusserben nach seinem Gutdünken abzuändern.

Tipp: Es ist ratsam, eine Erbeinsetzung zugunsten von weiteren Personen auszuschließen. In diesem Falle könnte es nämlich passieren, dass bei einer Wiederverheiratung der neue Ehepartner zum Nutznießer wird und die eigenen Kinder leer ausgehen. Hier hilft die so genannte Wiederverheiratungsklausel.

 

Welche Probleme können bei einer unzureichenden Deklaration auftreten?

Grundlegend ist das Berliner Testament eine sehr sicher Form der Ehegattenabsicherung. Dennoch greift auch hier, wie oben bereits erklärt, die gesetzliche Erbfolge, wenn nicht die Klausel bezüglich des Pflichtteils entsprechend eindeutig verfasst und bestenfalls mit einer Erbverzichtserklärung hieb- und stichfest gemacht wurde. Auch, wenn die beiden Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, hätten ohne Erbverzichtserklärung zumindest die gemeinsamen Kinder einen Anspruch auf ihren Pflichtteil aus dem Erbe des Erstverstorbenen.

Wenn es sich bei dem zu vererbenden Vermögen um ein recht umfangreiches Vermögen handelt, bei dem dann der Hinterbliebene, also der überlebende Ehepartner, keinen finanziellen Verlust zu befürchten hätten, wenn er den Pflichtteil auszahlen muss, kann das Berliner Testament ohne Enterbungszusatz Anwendung finden. Das bedeutet also, dass die Kinder ihren Pflichtteil erhalten.

Wenn aber nun ein durchschnittliches Vermögen vererbt wird, zum Beispiel das Familienheim, und dem überlebenden Ehepartner entstehen durch eine Auszahlung des Pflichtteils unzumutbare Nachteile, dann sollten Sie im Berliner Testament entsprechend vorsorgen:

  • Der sicherste Weg ist, sich vorab von den Kindern die schriftlichen Erbverzichtserklärung zu holen, am besten direkt beim Notar.
  • Die Alternative ist der entsprechende Zusatz im Testament, wobei die Kinder hierbei immer noch die Möglichkeit haben, den Pflichtteil einzuklagen. Die Konsequenz daraus könnten unangenehmen Spannungen und Streitereien zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den pflichtteilsberechtigten Kindern sein.

Wir betonen noch einmal, dass Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Erbrecht wenden sollten. Schildern Sie diesem die eigenen Wünsche, sodass er in der Lage ist, gezielt eine geeignete Klausel zum Pflichtteil zu formulieren.

Berliner Testament Pflichtteil und Geldvermächtnis

Die beiden  Ehepartner könnten den gemeinsamen Kindern beim Berliner Modell als Trostpflaster ein Geldvermächtnis in einer festgelegten Höhe hinterlassen. Dies ist auch bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners ein akzeptabler Weg, um den Kindern ein Teilerbe zukommen zu lassen. Dies kann zum Beispiel eine Geld- oder eine festgelegte Sachzuwendung sein.

>> Weitere Informationen zum Berliner Testament Pflichtteil

Die Erstellung eines Testaments mit Pflichteilklauseln ist recht komplex und die Gefahr, einen Fehler mit weitreichenden Konsequenzen zu machen, ist hoch. Ziehen Sie einen Fachmann oder eine Fachfrau hinzu. Wenden Sie sich an einen Erbrechtsanwalt oder einen Notar.

Das Geld ist gut investiert. Zudem liegen die Notarkosten in einem akzeptablen Rahmen.  Sollten Sie keinen Notar kennen, finden sie bestimmt einen auf der Webseite der Bundesnotarkammer einen in Ihrer Nähe.