Inhaltsverzeichnis
Ehegattentestament – Form und Gültigkeit
Auch bei einem Ehegattentestament, das als eine besondere Form des Testaments gilt, müssen die allgemeinen formalen Bestimmungen eingehalten werden. Es ist also notwendig, das Testament entweder eigenhändig handschriftlich aufzuschreiben oder es von einem Notar erstellen und besiegeln zu lassen.
Auch wenn es sich beim Ehegattentestament um ein gemeinschaftliches Testament handelt, ist es ausreichend, dass einer der beiden Partner das Testament handschriftlich aufsetzt und der andere es mit Unterschrift bestätigt. Zusätzlich zur Unterschrift bietet sich ein kurzer Satz an, der aussagt, dass das Testament auch im Sinne des unterschreibenden Partners ist, etwa:
„Dies ist auch mein Wille.“
Es kann vorteilhaft sein, das Testament auf nur ein Blatt zu beschränken, um Auslegungsproblemen aus dem Weg zu gehen. Das gemeinschaftliche Testament gilt in Deutschland auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Varianten des Ehegattentestaments
Wenn Ehegatten gemeinsam beschließen, wie die erbrechtliche Regelung im Todesfall erfolgen soll, legen sie dies in einem Ehegattentestament fest. Es können verschiedene, auch wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden.
In den meisten Fällen wird zwischen folgenden Varianten unterschieden:
1. Trennungsprinzip (mit Vor- und Nacherbschaft)
Beim Trennungsprinzip setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Der überlebende Partner ist in diesem Fall Vorerbe, die Kinder oder weitere Erbberechtigte gelten als Nacherben. Sie erhalten ihren Erbanteil erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners.
Der Dritte – beispielsweise ein Kind – erbt somit zwei Mal: einmal als Nacherbe beim ersten Todesfall, und dann als Vollerbe beim Tod des zweiten Partners.
2. Einheitsprinzip (Berliner Testament)
Das Berliner Testament sieht vor, dass sich die Ehegatten gegenseitig uneingeschränkt als Alleinerben einsetzen. Die Kinder oder weiteren Erben treten erst nach dem Tod beider Ehegatten als sogenannte Schlusserben in Kraft.
In dieser Variante erbt der Nachfolger nicht das ursprüngliche Vermögen beider Elternteile, sondern nur das Vermögen, das der überlebende Ehepartner letztlich hinterlässt.
Gemeinschaftliches Testament in Österreich
Auch in Österreich ist ein gemeinschaftliches Testament üblich. Aufgrund rechtlicher Unterschiede zur deutschen Gesetzgebung weichen einige Details jedoch ab:
- Es gibt in Österreich mehr Möglichkeiten zur Testamentserstellung: eigenhändig, öffentlich (Notar) und fremdhändig.
- Beim fremdhändigen Testament wird das Testament durch eine dritte Person geschrieben. Der Testierende muss vor drei Zeugen erklären, dass dies sein letzter Wille ist. Es muss handschriftlich unterschrieben werden.
- Kann die Unterschrift nicht geleistet werden, ist in einer Notsituation auch eine mündliche Erklärung vor zwei Zeugen zulässig.
Erbvertrag und Partnerschaften in Österreich
In Österreich ist es nicht zulässig, als unverheiratetes Paar einen Erbvertrag zu verfassen. Der Erbvertrag ist ausschließlich Ehepaaren vorbehalten. Lebenspartner gelten wie fremde Personen und haben deshalb keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Ein Erbvertrag muss vom Notar niedergeschrieben und besiegelt werden. Sonderregelungen wie ein gemeinschaftliches Testament für Ehepartner existieren in Österreich nicht in der deutschen Form.
Wenn sich zwei Ehepartner in Österreich gegenseitig als Erben begünstigen möchten, muss jeder ein separates Testament aufsetzen und eigenhändig unterschreiben oder Zeugen hinzuziehen.