Immer wenn kein Testament vorhanden ist, greift automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses unterteilt die Erben in mehrere Ordnungen und regelt exakt, wer wann und in welchem Umfang erbt.
War die oder der Verstorbene verheiratet, erbt zunächst der überlebende Ehepartner. Gibt es Kinder, haben diese Anspruch auf das sogenannte Pflichtteil. Stirbt der verbliebene Elternteil, so erben die Kinder den Nachlass – sie sind die Erben erster Ordnung. Gibt es nur ein Kind, erbt dieses allein; bei mehreren Kindern wird das Erbe gleichmäßig aufgeteilt.
Nach dem Tod der Kinder erben die Enkel – sie zählen zur zweiten Ordnung. Hatte ein Ehepaar keine leiblichen Kinder und damit keine Enkel, erben die Geschwister der Verstorbenen oder deren Nachkommen. Gibt es keine Geschwister mehr, fällt das Erbe an die Großeltern, und falls auch diese verstorben sind, an Onkel, Tanten, Nichten und Neffen (dritte Ordnung).
Hat der Erblasser keine lebenden Verwandten und auch kein Testament hinterlassen, erbt letztlich der Staat.
Wenn das Erbe angenommen wird
In den meisten Fällen verläuft die Nachlassregelung reibungslos. Gibt es ein Testament, wird dieses durch einen Notar im Beisein der Erben eröffnet. Anschließend beantragen die Erben einen Erbschein beim Nachlassgericht und können damit das Erbe antreten.
Fehlt ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dann erbt in der Regel der Ehepartner, während die Kinder ihren Pflichtteil erhalten. Die Vermögenswerte gehen an die gesetzlichen Erben, die den Nachlass unter sich aufteilen.
Kommt es dabei zu Streitigkeiten – etwa weil sich ein Erbe benachteiligt fühlt – greift das gesetzliche Erbrecht erneut. Eine Mediation kann helfen. Führt diese zu keinem Ergebnis, bleibt nur der Gang zum Nachlassgericht, um das Erbe gerichtlich durchzusetzen.
Kann das Erbe abgelehnt werden?
Ja, das Erbrecht sieht ausdrücklich vor, dass ein Erbe abgelehnt werden kann – insbesondere wenn der Nachlass überschuldet ist. In einem solchen Fall haften die Erben nämlich auch für die Schulden des Erblassers, sofern sie das Erbe antreten.
Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe vom Erbfall erfahren hat. Lebt der Erbe im Ausland oder hatte der Verstorbene dort seinen Wohnsitz, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Erbe als angenommen.
Lehnen die Erben das Erbe fristgerecht ab, können die Gläubiger des Erblassers keine Ansprüche gegen sie geltend machen.
Die Erbausschlagung muss persönlich vor dem Nachlassgericht oder über einen Notar erfolgen. Gründe müssen zwar benannt werden, in der Praxis wird eine Überschuldung nahezu immer akzeptiert, um den Erben vor finanziellen Nachteilen zu schützen.
Wichtig: Die Ausschlagung kann auch ortsunabhängig erfolgen. Wenn der Erblasser beispielsweise in Hamburg gelebt hat, aber die Erben in München wohnen, kann die Erklärung auch vor einem Münchner Nachlassgericht erfolgen.
Die Erbausschlagung ist allerdings nicht kostenlos: – Vor dem Nachlassgericht: ca. 30 € – Über einen Notar: ca. 70 € Notargebühr (abhängig vom Vermögenswert)
Wichtig zu wissen:
Eine Teilannahme des Erbes ist nicht möglich. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Wer das Erbe annimmt, nimmt es mit allen Rechten und Pflichten – inklusive möglicher Schulden.
Ein Beispiel: Wer ein mit Hypotheken belastetes Haus erbt, kann nicht nur die Antiquitäten daraus behalten und die Schulden ablehnen. Entweder wird der gesamte Nachlass angenommen – oder komplett ausgeschlagen. Dasselbe gilt für Mietshäuser mit laufenden Krediten: Wer das Erbe ausschlägt, hat auch kein Anrecht auf spätere Mieteinnahmen.
Lehnt der Ehegatte das Erbe ab, werden nach § 1930 BGB die Kinder gefragt, ob sie das Erbe antreten möchten. Falls auch diese ablehnen, prüft das Nachlassgericht die weiteren Erbberechtigten – bis hin zum letzten möglichen Erben.
Falls sich niemand findet, der das Erbe annimmt: Dann tritt der Staat als gesetzlicher Erbe ein – allerdings nur, wenn kein anderer zur Erbfolge bereit ist.