Immer wenn es kein Testament gibt, dann gilt das gesetzliche Erbrecht. Das Gesetz teilt sich in mehrere Grade ein und regelt genau, wer nach dem Gesetz wann etwas erbt. War die oder der Verstorbene verheiratet, dann erbt zunächst der überlebende Ehegatte und wenn es Kinder gibt, dann bekommen die Kinder nach dem Erbrecht das sogenannte Pflichtteil. Wenn der verbliebene Elternteil stirbt, dann erben automatisch die Kinder, sie sind nach dem Erbrecht die Erben ersten Grades.
Gibt es nur ein Kind, dann erbt dieses Kind alles, gibt es mehrere Kinder, dann erben alle anteilmäßig. Nach dem Tod der Kinder erben die Enkel als Erben zweiten Grades. Hatte ein Ehepaar keine leiblichen Kinder und damit auch keine Enkel, dann erben die Geschwister der Erblasser und später die Nachkommen der Geschwister. Wenn es noch Großeltern gibt, dann erben diese als Nächste, sind sie aber bereits verstorben, dann erben Onkel und Tanten, Nichten und Neffen dritten Grades. Hat ein Erblasser keine Verwandten und auch kein Testament gemacht, dann erbt letztendlich der Staat.
Wenn das Erbe angenommen wird
In den meisten Fällen gibt es keine Probleme mit dem Erbrecht. Wenn es ein Testament gibt, dann wird dieses Testament nach dem Tod des Erblassers von einem Notar im Beisein der Erben eröffnet. Die Erben beantragen anschließend einen Erbschein beim Nachlassgericht und können dann das Erbe antreten. Gibt es kein Testament, dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wonach zuerst der Ehemann oder die Ehefrau erbt und die Kinder einen Pflichtteil bekommen. In der Regel gehen die Vermögenswerte nach dem Tod an den gesetzlichen Erben, und die Hinterbliebenen teilen das Erbe unter sich auf.
Wenn es aber zu Streitigkeiten kommen sollte, dann greift wieder automatisch das Erbrecht. Wenn sich zum Beispiel die Kinder des Erblassers benachteiligt fühlen, dann kann eine Mediation helfen, aber wenn auch das zu keinem Ergebnis führt, dann bleibt nur noch der Weg zum Nachlassgericht, um das Erbe einzuklagen.
Kann das Erbe abgelehnt werden?
Das Erbrecht sieht auch vor, dass das Erbe abgelehnt werden kann. Das ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn der Erblasser Schulden hinterlassen hat, die die Erben automatisch miterben, wenn sie das Erbe annehmen. War der Erblasser überschuldet, dann können die Erben innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ablehnen. Wenn der Verstorbene Schulden vererbt hat und wenn die Erben das Erbe fristgerecht ausgeschlagen haben, dann haben die Gläubiger des Erblassers Pech, denn sie können von den Erben kein Geld verlangen.
Wer sein Erbe ausschlagen will, der muss vor dem Nachlassgericht dafür Gründe nennen. Wenn es um Schulden geht, dann stimmen die Nachlassgerichte meist zu, denn nicht selten würde es den Erben wirtschaftlich überfordern oder sogar seinen finanziellen Ruin bedeuten, wenn er das Erbe annehmen würde. Wenn der Erblasser in Hamburg gewohnt hat und die Erben in München leben, dann ist keine Reise nach Hamburg notwendig, denn das Erbe kann auch vor einem Nachlassgericht in München beantragt werden.
Das Ausschlagen des Erbes ist aber mit Kosten verbunden. Wird der Antrag vor dem Nachlassgericht gestellt, dann kostet das einmalig 30,- Euro, wenn ein Notar das Ausschlagen des Erbes übernimmt, dann fallen die Kosten für die Notargebühren an, die in der Regel bei 70,- Euro liegen.
Was nach dem deutschen Erbrecht nicht erlaubt ist, das ist die Möglichkeit, das Erbe nur teilweise anzunehmen. Erben können sich nicht die Rosinen aus dem Kuchen picken. Wer zum Beispiel ein Haus erbt, auf dem noch jede Menge Hypotheken liegen, der kann dieses Erbe ablehnen, aber nicht im Gegenzug die wertvollen Antiquitäten erben, die sich im Haus befinden. Entweder das Erbe wird komplett angenommen, oder komplett ausgeschlagen. Das gilt auch dann, wenn ein Mietshaus vererbt wird, das mit der Hilfe eines noch nicht abgezahlten Kredits gekauft wurde. Lehnt der Erbe ab, dann hat er auch kein Anrecht auf die Mieteinnahmen.
Wird ein Erbe zum Beispiel vom überlebenden Ehegatten abgelehnt, dann kann das Nachlassgericht nach dem geltenden Erbrecht die Kinder fragen, ob sie das Erbe annehmen wollen. Wenn die Kinder ebenfalls kein Interesse an hohen Schulden haben, dann werden die Nächsten in der Erbfolge gefragt. Wenn keiner der Erbe Interesse am Erbe hat, dann erbt zu guter Letzt der Staat.