Erbausschlagung, wann ist es besser nichts zu erben

Berliner Testament
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Ausschlagung

Wenn ein naher Verwandter stirbt, wird man entweder aufgrund eines Testaments oder durch die gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen. Eine ausdrückliche Annahme des Erbes ist nicht erforderlich – wohl aber eine Ausschlagung, wenn man das Erbe nicht antreten möchte.

Der häufigste Grund für eine Erbausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses. In einem solchen Fall muss sorgfältig geprüft werden, ob das Erbe mit Vermögenswerten oder mit Schulden belastet ist. Wer ausschlagen möchte, sollte unbedingt vermeiden, den Anschein der Erbschaftsannahme zu erwecken – also zum Beispiel ein geerbtes Haus zu betreten oder über Bankkonten des Verstorbenen zu verfügen. Ein solches Verhalten gilt rechtlich als Erbantritt, wodurch die Ausschlagung ausgeschlossen ist.

Verhalten Sie sich in dieser Situation neutral, und verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Unterlagen, Verträge und Kreditverbindlichkeiten. Eine einmal ausgesprochene Ausschlagung ist endgültig und schließt jeglichen Zugriff auf den Nachlass dauerhaft aus.

Erbausschlagung – Nachlassinsolvenz

Um die eigene Haftung bei einem verschuldeten Erbe zu begrenzen, kann beim zuständigen Amtsgericht ein Nachlassverwalter bestellt werden. Dieser leitet eine sogenannte Nachlassinsolvenz ein. Alle Gläubiger müssen sich innerhalb festgesetzter Fristen beim Verwalter melden. Die Fristen sind in der Regel kurz, und auch für Sie als potenzieller Erbe läuft bereits die sechswöchige Ausschlagungsfrist.

Die Einschaltung eines Nachlassverwalters kann hilfreich sein, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Er schafft Transparenz über den Umfang und die Struktur des Nachlasses – sowohl in Bezug auf Vermögenswerte als auch auf Schulden.

Ausschlagung – Nachlassgericht

Die Ausschlagung des Erbes muss persönlich und schriftlich beim Nachlassgericht erklärt werden. Eine Vertretung durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Erklärung ist rechtlich bindend und kann nachträglich nicht widerrufen werden.

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem man Kenntnis vom Erbfall erlangt – entweder durch Mitteilung des Gerichts oder auf anderem Wege. Bei Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Sämtliche Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit dem Nachlass erhalten wurden, müssen zurückgegeben werden. Zudem besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den nachfolgenden Erben.

Ausschlagung – minderjährige Erben

Erhält ein minderjähriges Kind ein überschuldetes Erbe, müssen die Eltern für das Kind die Ausschlagung erklären. Wenn die Eltern zuvor das Erbe selbst ausgeschlagen haben, ist dieser Schritt nachvollziehbar und in der Regel problemlos. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass die Eltern den Nachlass geprüft haben.

Anders sieht es aus, wenn die Eltern das Erbe nicht selbst ausgeschlagen haben. In diesem Fall prüft ein gerichtlich bestellter Vormund, ob die Ausschlagung im Interesse des Kindes liegt. Dieser Vormund vertritt dabei ausschließlich die Interessen des minderjährigen Erben und entscheidet entsprechend objektiv.

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