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Das müssen Sie beachten wenn Sie einen Erbschein beantragen
Gemäß § 2353 BGB wird ein Erbschein nur auf Antrag durch das jeweils zuständige Nachlassgericht erteilt. In der Regel handelt es sich dabei um das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt bzw. Wohnsitz hatte.
Beim Erbschein handelt es sich um eine amtliche Urkunde, mit welcher der Erbe sein Recht auf den Nachlass eines Verstorbenen nachweisen kann. Hauptsächlich dient er zur Vorlage, gegenüber Banken, Behörden, Grundbuchämtern oder anderen Einrichtungen. Sobald eine Immobilie in das Erbe fällt oder wenn der Erbe eine Verfügung von Geldbeträgen bei der Bank bewirken möchte, muss immer ein Erbschein vorliegen.
Wie wird der Erbschein beantragt?
Generell ist die Beantragung eines Erbscheins nur von einem nachweislich berechtigten Personenkreis möglich. Es erfolgt bei Gericht eine Protokollierung über die Antragstellung sowie eine formlose Erteilung des Erbscheins. Oft müssen Erben bereits für die Aufbringung der Bestattungskosten auf Bankkonten des Verstorbenen zugreifen. Oft wird es durch Banken gestattet, zumindest diese Kosten von den Geldwerten der Konten zu begleichen. Für weitere sowie größere Bargeldabhebungen verlangen Banken jedoch immer einen Erbschein. Somit können Erben solange nicht auf das Vermögen zugreifen, bis der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt wurde. Gerade bei komplizierten Erbfällen kann es unter Umständen dazu kommen, dass der Ausstellung mehr Zeit in Anspruch nimmt. Es ist aus diesem Grund immer ratsam, unverzüglich die Beantragung vorzunehmen.
Welche Unterlagen sind für die Beantragung des Erbscheins notwendig?
Für die Beantragung eines Erbscheins müssen bestimmte Unterlagen beim Nachlassgericht eingereicht werden, mit denen die Erbberechtigung nachgewiesen werden kann. Dabei wird zwischen gesetzlich und vom Erblasser eingesetzte Erben unterschieden.
Gesetzliche Erben müssen ihren Personalausweis, die Sterbeurkunde des Erblassers, ein Familienstammbuch oder vergleichbare Urkunden, mögliche Testamente oder Erbverträge sowie eine Auskunft über den erbberechtigten Personenkreis vorlegen.
Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, dann müssen alle Testamente bzw. Erbverträge, die Sterbeurkunde des Erblassers, Informationen über Kenntnis bestimmter Anordnungen des Erblassers sowie Informationen zur Durchführung eines Rechtsstreits zum Nachlass vorgelegt werden.
Unterschiede in der Gestaltung von Erbscheinen
Ein Erbschein legitimiert entweder zur einzelnen, oder aber zur gemeinsamen Verfügung über einen Nachlass. In ihm wird ausgewiesen, welche Anteile am Erbe dem jeweiligen Berechtigten zustehen. Zu den verschiedenen Arten von Erbscheinen gehören:
• Erbschein für Alleinerben (Ausweis der alleinigen Verfügungen des Erben)
• Erbschein für Erbengemeinschaften
• Teilerbschein (jeder einzelne Erbe beantragt für sich einen Teilerbschein, in dem das einzelne Teilerbe benannt ist)
• Erbschein für Gruppen (Zusammenfassung verschiedener Teilerbscheine)
Kosten für die Beantragung eines Erbscheins
Bereits der Antrag auf Erstellung eines Erbscheins ist mit Gebühren verbunden. Die Gebührenhöhe richtet sich dabei nach dem Vermögenswert des Erbes. Für die genaue Berechnung der Gebühren wird das reine Nettovermögen herangezogen. Je höher der Erbschaftswert, desto höher auch die Gebühren. Allerdings kann bei Immobilien, auf denen z. B. eine Hypothek lastet, dieser Betrag vom Grundstückswert abgezogen werden. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgezogen, fallen dennoch Gebühren an.
Wann wird ein Erbschein benötigt und was wird für die Ausstellung benötigt?
Ein Erbschein soll dazu dienen, einem bestimmten Personenkreis ein Anrecht auf eine mögliche Erbschaft zu bestätigen. In erster Linie müssen Angehörige eines Verstorbenen immer dann einen Erbschein beantragen, wenn es kein Testament gibt oder aber wenn das vorliegende Testament aus irgendwelchen Gründen nicht rechtskräftigen Aufschluss über die tatsächlichen Erbfolgen gibt.
Das ein Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantrag werden muss, ist klar. Was jedoch wird im Einzelnen benötigt, um einen Erbschein zu beantragen. In Einzelfällen kann die Beantragung auch bei einem Notar erfolgen. Um einen Erbschein zu beantragen, sollte ein Testament vorliegen, aus dem hervorgeht, dass der Beantragende erbberechtigt ist. Liegt ein solches Testament nicht vor, so müssen Dokumente vorgelegt werden, aus denen zweifelsfrei eine Erbberechtigung abgeleitet werden kann. Ist dies beispielsweise die Ehefrau, so muss sie für das Erlangen des Erbscheins eine Heiratsurkunde vorweisen können. Wenn neben der Ehefrau auch die Kinder erbberechtigt sind, so sind deren Geburtsurkunden vorzuzeigen. Für den Fall, dass eines der Kinder bereits verstorben ist, muss dessen Sterbeurkunde vorgelegt werden. Hier ist dann auch für den Fall, dass vorverstorbene Kinder ihrerseits Kinder haben, die Geburtsurkunde der Enkel des Verstorbenen zu bringen. Alles in allem ist es eine Menge an Bürokratie und Papierkram, die unter Umständen zur Erlangung des Erbscheins bewältigt werden müssen.
Doch nicht nur die jeweiligen Urkunden im Original müssen vorgelegt werden, vielmehr müssen auch einige eidesstattliche Angaben gemacht werden. Hierfür wird Folgendes benötigt:
- Ein Termin bei einem Notar
- Die Anschriften aller in Frage kommenden Erben
- Persönliche Ausweisdokumente in Form von Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Das Testament oder einen Erbvertrag soweit eines von beiden vorhanden ist
- Die Geburtsurkunden aller Erben sowie gegebenenfalls die Sterbeurkunden bereits vorverstorbener Erben
Daneben muss ein Formular zum Nachlasswert ausgestellt werden. Nach diesem Wert richten sich nämlich die Kosten, dir für einen Erbschein zu entrichten sind. Wer jedoch seinen Erbschein über einen Notar beantragt, dann muss bei den Kosten bedacht werden, dass hier noch einmal die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% seitens des Notars aufgeschlagen wird.
Doch gibt es auch Fälle, in denen kein Erbschein benötigt wird. Hat zum Beispiel einer der Angehörigen eine Kontovollmacht des Verstorbenen, die auch über den Tod hinaus Gültigkeit hat, so kann er auf sämtliche Konto auf die sich die Vollmacht erstreckt, zugreifen und sie sogar auflösen. Teilweise kann eine Bank das Geld auch dann auszahlen, wenn eine beglaubigte Kopie des Testaments vorgelegt wird. Im Vorfeld sollte dieses Testament jedoch dem zuständigen Nachlassgericht vorgelegt werden, das dann im Rahmen einer Prüfung die Rechtskräftigkeit feststellen muss.