Die Beantragung eines Erbscheins

Das müssen Sie beachten, wenn Sie einen Erbschein beantragen

Gemäß § 2353 BGB wird ein Erbschein nur auf Antrag durch das jeweils zuständige Nachlassgericht erteilt. In der Regel ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Beim Erbschein handelt es sich um eine amtliche Urkunde, mit der ein Erbe sein Recht auf den Nachlass des Verstorbenen nachweisen kann. Er wird insbesondere zur Vorlage bei Banken, Behörden, dem Grundbuchamt oder anderen Institutionen benötigt. Fällt eine Immobilie in den Nachlass oder möchte der Erbe über Kontoguthaben verfügen, ist ein Erbschein in der Regel zwingend erforderlich.

Wie wird der Erbschein beantragt?

Grundsätzlich kann nur ein nachweislich erbberechtigter Personenkreis einen Erbschein beantragen. Die Antragstellung wird beim Nachlassgericht protokolliert und die Erteilung erfolgt formlos. Häufig müssen Erben frühzeitig auf das Konto des Verstorbenen zugreifen, etwa um Bestattungskosten zu begleichen. Banken gestatten dies oftmals auch ohne Erbschein für genau diesen Zweck. Für alle weiteren oder umfangreicheren Verfügungen verlangen Banken allerdings die Vorlage eines Erbscheins.

Solange der Erbschein nicht ausgestellt ist, bleibt der Zugriff auf das Nachlassvermögen eingeschränkt. Besonders bei komplexen Erbfällen kann die Ausstellung einige Zeit in Anspruch nehmen – daher ist eine frühzeitige Beantragung sinnvoll.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung notwendig?

Zur Beantragung des Erbscheins sind bestimmte Unterlagen erforderlich, um die Erbberechtigung nachzuweisen. Dabei wird unterschieden zwischen gesetzlichen Erben und vom Erblasser eingesetzten Erben:

Gesetzliche Erben benötigen:

  • Gültiger Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Familienstammbuch oder vergleichbare Urkunden
  • Ggf. vorhandene Testamente oder Erbverträge
  • Auskunft über alle weiteren erbberechtigten Personen

Erben laut Testament oder Erbvertrag benötigen:

  • Alle Testamente bzw. Erbverträge
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Informationen zu etwaigen Anordnungen des Erblassers
  • Angaben zu laufenden oder abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass

Unterschiede in der Gestaltung von Erbscheinen

Ein Erbschein legitimiert entweder zur alleinigen oder zur gemeinschaftlichen Verfügung über das Erbe. Er weist zudem aus, welchen Anteil jede erbberechtigte Person erhält. Es gibt unterschiedliche Varianten:

  • Erbschein für Alleinerben: bescheinigt das alleinige Erbrecht einer Person
  • Erbschein für Erbengemeinschaften: weist alle Erben samt Erbquote aus
  • Teilerbschein: wird von einzelnen Miterben beantragt und benennt nur deren Anteil
  • Gruppenerbschein: fasst mehrere Teilerbscheine zusammen

Kosten für die Beantragung eines Erbscheins

Bereits mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstehen Gebühren. Diese richten sich nach dem Wert der Erbschaft – genauer: dem Nettovermögen. Je höher der Nachlasswert, desto höher auch die Gebühren.

Bei vererbten Immobilien kann eine bestehende Hypothek vom Grundstückswert abgezogen werden. Wird ein Antrag später zurückgezogen, bleiben die entstandenen Gebühren dennoch fällig.

Wann wird ein Erbschein benötigt – und was wird dafür verlangt?

Ein Erbschein ist immer dann notwendig, wenn kein Testament vorhanden ist oder dieses keine eindeutige und rechtskräftige Erbfolge erkennen lässt.

Der Antrag erfolgt in der Regel beim Nachlassgericht, kann aber auch bei einem Notar gestellt werden. Für die Ausstellung werden verschiedene Dokumente verlangt:

  • Ein gültiges Testament oder vergleichbare Dokumente
  • Heiratsurkunde (z. B. für Ehegatten)
  • Geburtsurkunden aller Kinder
  • Sterbeurkunden vorverstorbener Erben
  • Geburtsurkunden von Enkeln (wenn Kinder als Erben vorverstorben sind)

Neben den Urkunden sind auch eidesstattliche Versicherungen erforderlich. Dafür benötigt man:

  • Termin bei einem Notar
  • Anschrift aller potenziellen Erben
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des Verstorbenen
  • Testament oder Erbvertrag (sofern vorhanden)
  • Geburts- und ggf. Sterbeurkunden aller Erben

Zusätzlich muss ein Formular zur Ermittlung des Nachlasswerts ausgefüllt werden, da sich daraus die Gebühren berechnen. Wer den Erbschein über einen Notar beantragt, sollte beachten: Es fällt zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % auf die Notargebühr an.

Wann ist kein Erbschein nötig?

Es gibt auch Fälle, in denen kein Erbschein erforderlich ist. Hat zum Beispiel ein Angehöriger eine über den Tod hinaus gültige Kontovollmacht, kann er auf alle betreffenden Konten zugreifen und diese ggf. auch auflösen.

Manchmal akzeptieren Banken auch eine beglaubigte Kopie eines Testaments. Dieses muss jedoch zunächst dem Nachlassgericht vorgelegt werden, das dann im Rahmen einer Prüfung die Rechtsgültigkeit bestätigt.