Erben kann nicht nur Glück bedeuten – sondern auch Streit und Zank. Tag für Tag sind Nachlassgerichte in Deutschland mit Erbschaftsstreitigkeiten beschäftigt. Häufig sind es Familienangehörige, die sich uneins sind: Kinder, die der Mutter mit Zwangsversteigerung drohen, oder Geschwister, die sich gegen die Eltern verbünden, um an das Erbe zu gelangen. Begriffe wie Betrug, Erbschleicherei oder Urkundenfälschung machen dann schnell die Runde. Dabei lässt sich ein Großteil solcher Auseinandersetzungen vermeiden – etwa durch die Bildung einer Erbengemeinschaft.
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Was ist eine Erbengemeinschaft?
Wenn zwei oder mehr Personen erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft – auch Gesamthandsgemeinschaft genannt. In diesem Fall gehört der Nachlass allen Erben gemeinschaftlich. Keiner der Miterben darf ohne Zustimmung der anderen über einzelne Nachlassgegenstände verfügen oder diese verkaufen. Nur mit Einverständnis aller Beteiligten ist ein (Teil-)Verkauf möglich. So wird sichergestellt, dass niemand benachteiligt oder bevorzugt wird.
Hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft kein Interesse an bestimmten Gegenständen, können diese verkauft und der Erlös unter den Miterben verteilt werden. Die anderen Mitglieder der Gemeinschaft haben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Wer z. B. eine Vase mit hohem ideellen Wert behalten möchte, kann sie erwerben – die Gemeinschaft zahlt die anderen Erben mit dem Kaufpreis aus.
⏱ Die Frist für das Vorkaufsrecht beträgt zwei Monate.
Die Verwaltung des Erbes
Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich. Entscheidungen – etwa zur Vermietung einer Immobilie oder zum Verkauf eines Unternehmens – müssen mit Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Gibt es beispielsweise zehn Erben, müssen mindestens sechs zustimmen.
In Ausnahmefällen kann ein einzelner Erbe alleine handeln – etwa wenn die übrigen Erben minderjährig sind oder keine Einigung absehbar ist. In solchen Fällen ist aber besondere juristische Vorsicht geboten.
Die Teilung der Erbmasse
Das langfristige Ziel jeder Erbengemeinschaft ist die Teilung des Erbes. Bei Geldvermögen ist das in der Regel unkompliziert: Der Nachlass wird in gleichen Anteilen aufgeteilt.
Schwieriger wird es bei Immobilien. Hier entscheiden sich die Erben oft für einen Verkauf des Hauses, um den Erlös zu gleichen Teilen aufzuteilen. Möchte ein Erbe das Haus behalten, muss er die anderen auszahlen.
🔎 Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen neutralen Dritten – etwa einen Anwalt oder den beurkundenden Notar.
Was tun im Streitfall?
Leider gelingt nicht immer eine gütliche Einigung. In solchen Fällen kann das Nachlassgericht einen neutralen Vermittler (Notar oder Anwalt) einsetzen. Dieser versucht, in moderierten Gesprächen eine Lösung zu finden, die für alle Seiten tragbar ist. Eine Teilnahme ist jedoch freiwillig. Lehnt ein Miterbe den Vermittler ab, scheitert das Verfahren.
Die Auseinandersetzungsklage
Wenn sich die Fronten verhärten und kein Konsens möglich ist, bleibt als letzte Option die sogenannte Auseinandersetzungsklage. Dabei kann ein Miterbe vor Gericht die Zustimmung zur Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen.
Stimmt das Gericht zu, kommt es in der Regel zur Zwangsversteigerung der Nachlassgegenstände – sowohl beweglicher (z. B. Möbel, Bilder, Antiquitäten) als auch unbeweglicher Natur (Grundstücke, Immobilien). Der Erlös wird anschließend aufgeteilt. Auch etwaige Schulden des Erblassers werden hiervon beglichen.