Erben kann nicht nur Glück bringen, erben kann auch Streit und Zank bedeuten. Tag für Tag sind die Nachlassgerichte in Deutschland damit beschäftigt in Erbschaftsangelegenheiten eine Lösung zu finden, und in der Regel sind es Familien, die vor Gericht ziehen, wenn es ums Erbe geht. Nicht selten drohen Kinder der Mutter nach dem Tod des Vaters das Haus versteigern zu lassen oder die Kinder verbünden sich gegen die Eltern, um an ihr Erbe zu kommen. Vorwürfe wie Betrug und Erbschleicherei oder sogar Urkundenfälschung stehen plötzlich im Raum, wenn es ums Erben geht, dabei kann ein Streit nach dem Tod des Erblassers vermieden werden, und zwar immer dann, wenn eine Erbengemeinschaft gebildet wird.
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Was ist eine Erbengemeinschaft?
Zwei oder mehr Erben können eine Erbengemeinschaft oder eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft bilden. Ist das der Fall, dann gehört allen, die in dieser Erbengemeinschaft sind, das komplette Erbe gemeinsam. Bis zur endgültigen Klärung was mit dem Erbe geschieht, kann keiner der Erben Teile aus dem Erbe verfügen oder veräußern. Nur wenn alle anderen, die der Erbengemeinschaft angehören, zustimmen, dann kann das Erbe auch teilweise verkauft werden. Auf diese Weise bleibt zum einen das Erbe zusammen und keiner der Erben wird weder benachteiligt noch bevorzugt.
Wenn ein Mitglied in einer Erbengemeinschaft zum Beispiel kein Interesse an Wertgegenständen hat, dann können die anderen Mitglieder bestimmte Dinge verkaufen und den Erben mit dem Geld auszahlen. Die Mitglieder der Gemeinschaft haben in diesem Fall aber ein Vorkaufsrecht. Wer vielleicht eine wertvolle Vase oder ein Bild behalten will, weil es einen ideellen Wert für ihn hat, dann kann er die Vase oder das Bild kaufen und die Erbengemeinschaft zahlt mit dem Geld den Miterben aus.
Mit dem Vorkaufsrecht soll verhindert werden, dass Familienerbstücke in fremde Hände geraten. Das Gesetz schreibt eine Frist von zwei Monaten für dieses Vorkaufsrecht vor und nur innerhalb dieses Zeitraums können Mitglieder der Erbengemeinschaft Dinge aus der Erbmasse kaufen.
Die Verwaltung des Erbes
Besteht eine Erbengemeinschaft, dann wird das Erbe auch gemeinsam verwaltet. Müssen Entscheidungen getroffen werden, dann muss die Mehrzahl der Erben zustimmen. Wenn es beispielsweise um die Vermietung eines Hauses oder um den Verkauf einer Firma geht und wenn es zehn Erben gibt, die eine Erbengemeinschaft bilden, dann müssen mindestens sechs der Erben für den Verkauf oder die Vermietung sein, damit die entsprechenden Verträge geschlossen werden können.
In sehr seltenen Fällen kann aber einer der Erben alleine bestimmen, wenn zum Beispiel die Miterben minderjährig sind oder auch wenn sich abzeichnet, dass es keine Mehrheit geben wird.
Die Teilung des Erbes
Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist immer die Teilung der Erbmasse. Wenn alles nach Plan verläuft, dann bekommt jeder den gleichen Teil aus der Erbmasse, was allerdings auch nicht immer ohne Streit abgeht. Wird Geld vererbt, dann ist es relativ einfach, denn jeder aus der Erbengemeinschaft erbt den gleichen Anteil. Schwieriger wird es aber dann, wenn ein Haus vererbt wird. In der Regel versuchen die Erben dann dieses Haus zu verkaufen, die Verkaufssumme wird dann zu gleichen Teilen unter den Erben verteilt. Will einer der Erben das Haus behalten, dann muss er die anderen Mitglieder auszahlen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es immer sinnvoll, mit einem neutralen Schlichter zusammenzuarbeiten. Das kann ein Anwalt sein, aber auch der Notar, der das Testament des Erblassers aufgesetzt hat.
Was tun im Streitfall?
Es kommt immer wieder vor, dass es in einer Erbengemeinschaft zu keiner Einigung kommt, und immer wenn das der Fall ist, dann kann das Nachlassgericht einen Vermittler einschalten. Dieser Vermittler, ein Anwalt oder ein Notar, setzt sich mit den Erben an einen Tisch und versucht eine Einigung zu erzielen, die allen in der Erbengemeinschaft gerecht wird. Diese Maßnahme ist nicht zwingend und wenn einer der Erben nicht mit einem Vermittler einverstanden ist, dann kommt es auch nicht zu Gesprächen.
Wenn sich die Erben so sehr zerstritten haben, dass es keine Aussicht auf eine Einigung gibt, dann bleibt noch die sogenannte Auseinandersetzungsklage. Mithilfe dieser Klage kann einer der Miterben die Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erzwingen. Wenn das Gericht der Klage zustimmt, dann kommt es in der Regel zu einer Versteigerung des Nachlasses. Das gilt für alle beweglichen Dinge, wie zum Beispiel für Antiquitäten, Bilder oder den Hausrat des Verstorbenen, aber auch für unbewegliche Dinge wie Grundstücke und Immobilien.
Die Einnahmen aus einer Versteigerung werden dann unter den Erben aufgeteilt und auch alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Nachlass ergeben, werden damit beglichen.