Gesetzliche Erbfolge, wer erbt zuerst

In vielen Fällen machen sich Menschen falsche Vorstellungen, wenn es um die gesetzliche Erbfolge geht. Das böse Erwachen folgt oft erst im Erbfall.

Die gesetzliche Erbfolge – Ziel

die gesetzliche erfolge beforzugt die eigenen Kinder

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland verfolgt das Ziel, dass niemand ohne Erben stirbt – selbst wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Sie regelt im Todesfall verbindlich, an wen das Vermögen des Verstorbenen übergeht. In Deutschland gelten dabei das Verwandtenerbrecht und das Ehegattenerbrecht. Existieren keine lebenden Verwandten, fällt das Erbe an den Staat.

Der letzte Wille des Verstorbenen ist entscheidend

Ein gültiges Testament oder ein Erbvertrag geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Nur wenn keine entsprechende Verfügung vorliegt oder diese unvollständig ist, greift die gesetzliche Regelung.

Verwandtenerbrecht und Ehegattenerbrecht

In der gesetzlichen Erbfolge gelten sowohl das Verwandtenrecht als auch das Ehegattenerbrecht. Erbberechtigt sind also Verwandte und Ehepartner. Nicht-eheliche Lebenspartner sind nicht erbberechtigt. Gleichgeschlechtliche Ehepartner hingegen sind seit 2001 in die gesetzliche Erbfolge einbezogen. Relevanz hat in diesem Zusammenhang auch das Berliner Testament.

Verwandtenerbrecht – gesetzliche Erbfolge

Das Verwandtenerbrecht unterteilt Verwandte in sogenannte Ordnungen. Dabei gilt: Verwandte höherer Ordnung schließen solche niedrigerer Ordnung aus. Wenn also Verwandte ersten Grades existieren, erben nur sie.

Verwandte ersten Grades sind:

  • Kinder des Erblassers
  • Enkel des Erblassers
  • Urenkel des Erblassers

Verwandte ersten Grades – wer erbt?

Erben erster Linie sind die Kinder. Danach folgen Enkel und Urenkel. Hat der Verstorbene zwei Kinder, erben diese zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder bereits verstorben, erben dessen Kinder (also die Enkel) den entsprechenden Anteil. Seit 1998 sind nichteheliche Kinder ehelichen gleichgestellt, wenn sie vor dem 30.06.1949 geboren wurden. Gleiches gilt für adoptierte Kinder, sofern die Adoption vor dem 01.01.1977 erfolgte.

Ehegattenerbrecht – gesetzliche Erbfolge

Der Ehepartner des Verstorbenen ist ebenfalls erbberechtigt. Leben Verwandte ersten Grades (Kinder, Enkel, Urenkel), erhält der Ehegatte ein Viertel des Erbes, der Rest geht an die Nachkommen.

Gibt es keine Erben ersten Grades, aber Verwandte zweiten Grades (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen), erbt der Ehegatte die Hälfte. Leben weder Verwandte ersten noch zweiten Grades, erbt der Ehepartner das komplette Vermögen.

Die gesetzliche Erbfolge und ihre Besonderheiten

Auch wenn die gesetzliche Erbfolge vermeintlich klar geregelt ist, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten – besonders dann, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt oder der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss.

Oft führt eine Erbengemeinschaft zu Konflikten. Denn: Ein einzelner Erbe kann nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, solange keine Einigung erzielt wurde. Bei Immobilien oder wertvollem Besitz bedeutet das häufig, dass dieser veräußert werden muss, um die Anteile auszubezahlen. Doch nicht alle Erben wollen das. Während einige ein Haus behalten möchten, wollen andere verkaufen. Alle Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden – was nicht selten zu Problemen führt.

Ein Erbe kann seine Miterben zwar auszahlen, doch bei großen Werten (z. B. Immobilien) ist das meist nur über Kredite finanzierbar.

Besonderheit: Die Hoferbfolge

In der Landwirtschaft gilt mit der Hoferbfolge eine spezielle Form der Erbregelung. Auch hier kommen in der Regel Erben ersten und zweiten Grades zum Zug. Jedoch kann das Ältestenerbrecht oder – je nach Region – das Jüngstenerbrecht zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass der älteste (oder jüngste) Nachkomme den Hof erbt, um dessen Fortführung zu sichern.

Mehr zu diesem Thema finden Sie auch auf Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge