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Das Vermächtnis – eine sinnvolle Alternative zum Testament
Neben dem klassischen Testament und dem Erbvertrag gibt es eine dritte Möglichkeit, den eigenen Nachlass zu regeln: das Vermächtnis. Es erlaubt dem Erblasser, einer bestimmten Person, einem Verein oder einer Organisation gezielt etwas aus seinem Vermögen zukommen zu lassen – unabhängig von der Erbfolge.
Ein Vermächtnis ist immer Bestandteil eines Testaments oder Erbvertrags und steht getrennt vom eigentlichen Erbe. So kann der Erblasser beispielsweise seine Kinder als Erben einsetzen, aber festlegen, dass seine langjährige Haushaltshilfe das silberne Familienbesteck erhält. Dieser Gegenstand wird dann aus der Erbmasse „herausgelöst“ und gezielt weitergegeben.
Ein Vermächtnis muss – wie ein Erbe – nicht angenommen werden. Die bedachte Person kann es auch ausschlagen.
Die verschiedenen Vermächtnisformen
Juristisch gesehen bleibt das Vermächtnis in seiner Grundform gleich. Es gibt jedoch verschiedene Ausgestaltungen, die je nach Wunsch des Erblassers eingesetzt werden können:
Wahlvermächtnis
Der Erblasser bestimmt nicht genau, was vermacht wird, sondern gibt dem Vermächtnisnehmer die Wahl. Dieser darf sich aus einer vorgegebenen Auswahl etwas aussuchen.
Zweckvermächtnis
Auch hier steht die Auswahl dem Vermächtnisnehmer frei – allerdings zu einem bestimmten Zweck. Beispiel: Der Großvater vermacht seinem Enkel sein Auto mit dem Ziel, dass dieser damit zur Universität fahren kann.
Vorausvermächtnis
Ein Erbe erhält einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse, der nicht auf seinen Erbanteil angerechnet wird. Er erhält also mehr als die anderen Erben.
Gattungsvermächtnis
Der Erblasser vermacht eine Sache aus einer bestimmten Gattung. Hat er zum Beispiel eine Uhrensammlung, darf sich der Vermächtnisnehmer eine Uhr aussuchen – aber keine weiteren Gegenstände wie Schmuck oder Porzellan.
Gemeinschaftliches Vermächtnis
Ein Vermächtnis kann auch mehreren Personen oder einer Organisation zugutekommen – z. B. einem Verein, einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer Stiftung.
Verschaffungsvermächtnis
Der vermachte Gegenstand gehört nicht zur Erbmasse, doch die Erben sind verpflichtet, diesen zu beschaffen – z. B. durch Verkauf eines Nachlassgegenstands oder durch Geldmittel aus dem Nachlass.
Universalvermächtnis
Ein großer Teil oder das gesamte Vermögen geht an eine Person, die rechtlich gesehen kein Erbe ist. Diese Variante ähnelt stark einem Erbe – rechtlich handelt es sich aber um ein Vermächtnis.
Kann ein Vermächtnis angefochten werden?
Wie beim Testament kann auch ein Vermächtnis angefochten werden – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Zum Beispiel, wenn die gesetzlichen Erben nachweisen können, dass:
- der Erblasser unter Druck oder Zwang handelte,
- eine Täuschung vorlag oder
- der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.
Die Beweispflicht liegt dabei bei den Erben. In der Praxis ist es jedoch sehr schwer, ein Vermächtnis erfolgreich anzufechten – selbst wenn ein Erbe durch das Vermächtnis benachteiligt oder ein anderer bevorzugt wird. Eine solche Konstellation allein reicht nicht aus, um das Vermächtnis aufheben zu lassen.
Was ist noch zu beachten?
Auch bei einem Vermächtnis können formale Fehler auftreten. Deshalb ist es ratsam, sich im Zweifelsfall juristisch beraten zu lassen – insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen oder besonderen Wünschen. Ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar hilft Ihnen, rechtssichere Formulierungen zu finden und Ihre Absichten korrekt umzusetzen.
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