Neben dem klassischen Testament und dem Erbvertrag gibt es für diejenigen, die etwas zu vererben haben, noch eine dritte Alternative – das Vermächtnis. Ein Vermächtnis bietet dem Erblasser die Möglichkeit, einer ganz bestimmten Person, aber auch einem Verein oder einer Organisation aus seinem Vermögen ein bestimmtes Teil zu vermachen. Diese Person muss aber nicht zwangsläufig zu den Erben gehören, die im Testament bedacht werden und sie muss auch nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser stehen.
Ein Vermächtnis ist immer Teil eines Testaments oder eines Erbvertrags und hat mit dem Gesamterbe nichts zu tun, das Vermächtnis wird praktisch ausgelagert. So kann zum Beispiel ein Erblasser in seinem Testament seine Kinder als Erben bestimmen, aber das silberne Besteck soll die langjährige Putzhilfe oder Köchin der Familie als Vermächtnis erhalten. In diesem Fall wird das Besteck quasi aus der Erbmasse genommen und als Vermächtnis an die Köchin oder Putzhilfe übergeben. Annehmen muss die Putzhilfe das Vermächtnis ihres Arbeitgebers nicht, wie beim Testament, so kann auch ein Vermächtnis abgelehnt werden.
Inhaltsverzeichnis
Die verschiedenen Vermächtnis Formen
Das Vermächtnis an sich bleibt nach dem Gesetz immer gleich, aber es gibt unterschiedliche Formen.
• Das Wahlvermächtnis
Entscheidet sich der Erblasser für ein Wahlvermächtnis, dann bekommt der Erbe kein bestimmtes Teil aus der Erbmasse, sondern kann sich nach seinen Wünschen etwas aus der Erbmasse aussuchen.
• Das Zweckvermächtnis
Auch in diesem Fall überlässt es der Erblasser dem Erben, sich aus der Erbmasse etwas auszusuchen, allerdings verbindet der Erblasser mit seinem Vermächtnis einen bestimmten Zweck. So kann zum Beispiel der Großvater seinem Enkel sein Auto vermachen mit dem Zweck, dass der Enkel nicht mehr mit der Bahn zur Universität oder zur Arbeit fahren kann, sondern den Wagen benutzt.
• Das Vorausvermächtnis
Wählt der Erblasser das Vorausvermächtnis, dann bestimmt er, dass sich einer seiner Erben unabhängig vom Gesamterbe, etwas aus der Erbmasse aussuchen kann, ohne dass ihm das auf sein Erbe angerechnet wird.
• Das Gattungsvermächtnis
Der Name klingt ein wenig irreführend, denn mit dieser Vermächtnisform ist gemeint, dass sich der Erbe nur ein Teil aussuchen kann, das zu einer bestimmten Gattung gehört. Wenn der Erblasser beispielsweise eine Uhrensammlung hat, dann darf sich der Erbe nur aus dieser Sammlung eine Uhr aussuchen. Umfasst das Erbe vielleicht noch Bilder, anderen Schmuck oder wertvolles Porzellan, dann gehören diese Dinge nicht zum Gattungsvermächtnis.
• Das gemeinschaftliche Vermächtnis
Ein Vermächtnis kann sich nicht nur auf eine bestimmte Person beziehen, der Erblasser kann auch einer Gruppe von Personen etwas vermachen. Das kann ein Verein sein, dem der Erblasser besonders nahe gestanden hat, aber auch eine Organisation, wie zum Beispiel das Rote Kreuz oder Ärzte ohne Grenzen.
• Das Verschaffungsvermächtnis
In diesem Fall gehört der Vermächtnisgegenstand nicht zur Erbmasse. Der Erbe wird aber dazu verpflichtet, sich sein Vermächtnis mit Mitteln aus der Erbmasse zu verschaffen. Der Erbe könnte zum Beispiel die Erben dazu zwingen, einen kostbaren Gegenstand aus der Erbmasse zu verkaufen oder versteigern zu lassen, damit er von dem Geld eine Reise machen kann, wie es das Vermächtnis des Verstorbenen vorsieht.
• Das Universalvermächtnis
Wenn es ein Universalvermächtnis gibt, dann vermacht der Erblasser einen großen Teil oder auch das komplette Vermögen einer Person, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehört.
Kann ein Vermächtnis angefochten werden?
Wie bei einem Berliner Testament, so kann auch ein Vermächtnis angefochten werden. Wenn beispielsweise die Kinder eines Erblassers nicht damit einverstanden sind, dass ein Angestellter oder Freund des Erblassers das Meißner Porzellan als Vermächtnis erbt, dann können sie dagegen angehen. Allerdings müssen die gesetzlichen Erben schwerwiegende Gründe vortragen, warum sie nicht möchten, dass das kostbare Porzellan nicht an den Angestellten oder Freund gehen soll.
Ein Grund wäre, wenn die Erben beweisen könnten, dass der Erblasser zu diesem Vermächtnis gezwungen wurde oder sie können anhand eines ärztlichen Gutachtens nachweisen, dass der Erblasser nicht bei klarem Verstand war, als er das Vermächtnis aufgesetzt hat. Auch wenn eine Möglichkeit der Anfechtung besteht, die Chancen der Erben sind in der Regel sehr gering, vor einem Nachlassgericht das Vermächtnis als ungültig erklären zu lassen.
Selbst wenn sich einer der gesetzlichen Erben benachteiligt oder übergangen fühlt oder wenn ein Erbe zugunsten eines anderen durch ein Vermächtnis bevorzugt wird, dann ist das in den meisten Fällen kein Grund, um das Vermächtnis außer Kraft zu setzen.
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