Wer etwas zu vererben hat, der hat zwei Möglichkeiten: entweder ein Testament aufsetzen zu lassen oder einen Erbvertrag zu machen. Im Unterschied zu einem Testament kann bei einem Erbvertrag eine beliebige Person als Erbe eingetragen werden und der Erblasser verpflichtet sich verbindlich, nach einem Tod dieser Person und keinem anderen sein Vermögen zu hinterlassen. Alle, die wollen, dass eine bestimmte Person auch nach dem Tod des Erblassers finanziell versorgt ist, die können das mit einem Erbvertrag sicherstellen.
In der Regel wird ein Erbvertrag immer dann abgeschlossen, wenn es um eine Art „Belohnung“ geht, wenn sich der Erblasser also für Leistungen zu Lebzeiten, wie zum Beispiel eine Pflegeleistung, bedanken möchte. Aber auch wenn der Erbe dem Erblasser einmal das Leben gerettet hat, dann kann der Erblasser durch einen Erbvertrag bestimmen, dass sein Lebensretter sein Vermögen erbt, unbeachtet der gesetzlichen Erbfolge. In diesem Fall würde ein Testament nicht ausreichen, denn ein Testament kann jederzeit einseitig geändert werden.
Auch für Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, aber möchten, dass nur der Partner und sonst kein anderer erbt, ist ein Erbvertrag eine gute Sache. Ein Ehegattentestament kommt hier nicht in Frage, da der Trauschein fehlt, der Erbvertrag ist eine sichere Alternative.
Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung
Wer sich für einen Erbvertrag entscheidet, der ist an seine Entscheidung immer fest gebunden und alles das, was in einem Erbvertrag steht, das ist für beide Seiten, also für den Erblasser und auch für den Erben in jedem Fall bindend. Änderungen oder auch ein Widerruf sind nur in einem sehr beschränkten Rahmen möglich. Der Erblasser kann sich zwar eine „Hintertür“ auflassen, das macht das Gesetz in einigen wenigen Fällen möglich, aber hierbei handelt es sich um Ausnahmeregeln.
Damit sich der Erblasser auch ganz sicher ist, dass das, was er tut, auch unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen kann, darf ein Erbvertrag, anders als ein Testament, nicht privat abgeschlossen werden, der Erbvertrag muss auf jeden Fall von einem Notar beglaubigt werden. Es ist aber immer eine gute Idee, sich im Vorfeld beraten zu lassen, denn das kann unter Umständen einen späteren Streit unter den gesetzlichen Erben vermeiden.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Wer zum Beispiel nicht möchte, dass seine Familie nach dem Tod alles erbt, was gut und teuer ist, der kann einen Erbvertrag abschließen und darin den Gärtner zum alleinigen Erben erklären, weil dieser sich vielleicht jahrelang immer zuverlässig um den Garten gekümmert hat. Auch ein Pflegedienst kann mittels eines Erbvertrags erben, wenn der Erblasser der Meinung ist, dass sich der Pflegedienst besser um ihn gekümmert hat als das bei der eigenen Familie der Fall war.
Selbst wenn der Erblasser seine Entscheidung für einen Erbvertrag plötzlich bereuen sollte und nun doch seiner Familie und nicht dem Pflegedienst das gesamte Vermögen hinterlassen möchte, kann er diesen Vertrag nicht mehr ändern. Hätte er ein Testament gemacht, dann wäre eine Änderung sogar noch in letzter Minute möglich, der Erbvertrag hingegen ist bindend und kann nicht mehr geändert werden.
Gibt es Ausnahmen?
Auch wenn ein Erbvertrag bindend ist, so gibt es doch Ausnahmen, die es unmöglich machen, dass der Erbe in den Genuss eines Vermögens kommt. Zum einen gibt es das sogenannte Rücktrittsrecht, das der Erblasser in den Erbvertrag einbauen kann. Die zweite Möglichkeit ist, dass der Erbe schwerwiegende Verfehlungen begangen hat. Angenommen ein älterer Herr hat zugunsten seiner Pflegerin, die ihn lange gepflegt hat, einen Erbvertrag aufgesetzt und die Pflegerin würde den Mann plötzlich nicht mehr so gut pflegen, sondern ihn stattdessen schlagen, misshandeln oder hungern lassen. Wenn das der Fall ist und die Misshandlungen bewiesen werden, beispielsweise durch Videoaufzeichnungen, dann wird der Erbvertrag als ungültig erklärt.
Neben diesen beiden Möglichkeiten gibt es noch eine dritte Option einen Erbvertrag für ungültig zu erklären: Der Erblasser kann ihn anfechten. Anfechtungen eines Erbvertrags kommen häufig vor, wenn ein Erblasser seine Ex-Freundin eigentlich als Erbin im Erbvertrag genannt hat, dann aber heiratet und nun möchte, dass seine Ehefrau und die Kinder das Erbe antreten. Die Anfechtung ist aber nur dann möglich, wenn der Erblasser verstorben ist und es sind die Erben, also die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, die den Erbvertrag anfechten müssen. Das Nachlassgericht muss dann entscheiden, ob es sich bei diesem Erbvertrag tatsächlich um einen Irrtum handelt. Der Erblasser erfährt nie, ob sein Vermögen in die richtigen Hände gekommen ist.
Ein Erbvertrag kann durchaus sinnvoll sein, aber nur dann, wenn der Erblasser wirklich sicher ist, dass er einem bestimmten Menschen sein Vermögen vererben will. Alle, die sich nicht sicher sind, sollten sich für ein klassisches Testament entscheiden, denn das Testament lässt jederzeit Änderungen zu, der Erbvertrag nicht.