Im Fall des Todes müssen die Erben ermittelt werden. Diesen Prozess nennt man Erbenermittlung. Hat der Erblasser keine Verfügung in Form eines Testamentes veranlasst, mit dem er selbst die Erbfolge festgelegt hat, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Das Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt in diesem Fall, welche Nachfahren und Verwandte des Verstorbenen zu welchen Teilen am Erbe partizipieren.
Besteht kein wirklicher Kontakt aufgrund von zerrütteten Familienverhältnissen oder anderen Gründen, z.B. nur noch lebende Erben höherer Ordnung, ist die Ermittlung der Nachlassempfänger nicht immer ganz einfach. Dies erfolgt über die Erbenermittlung. Wir wollen Ihnen gerne aufzeigen, wie diese abläuft, wer hierfür zuständig ist und was passiert, wenn die Erbenermittlung ergebnislos endet.
Inhaltsverzeichnis
Gründe für die Erbenermittlung
Ist ein Testament vorhanden, ist spätestens mit der Testamentseröffnung klar, wen der Verstorbene als Erben bestimmt hat. In diesen Fällen dürfte ein Nachlassgericht eher keine Probleme haben, die Nachlassempfänger zu ermitteln. Es muss sich zwar nicht immer um direkte Verwandte handeln. Wenn Personen aber in einem Testament bedacht wurden, bestand in der Regel zu Lebzeiten ein mehr oder weniger reger Kontakt. Somit ist auch das ausfindig machen der Erben kein großes Problem.
Schwieriger ist es, wenn weder ein Testament noch andere Erbverträge vorhanden sind. Hier tritt dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sind nahe Angehörige oder Ehegatten noch am Leben und bekannt, gestaltet sich die Erbenermittlung vergleichsweise einfach. Zumindest solange keine unerwarteten Erben (z.B. uneheliche Geschwister oder verschollene Verwandte) betroffen sind.
Handelt es sich bei dem Verstorbenen hingegen um einen vereinsamten und alleinlebenden Menschen, der keine nahen Angehörigen hat, ist die Erbenermittlung oft nicht so einfach. In diesen Fällen ist nicht immer zweifelsfrei auszuschließen, dass nicht doch noch irgendwo entfernte oder nahe Verwandte zu finden sind, die nach BGB als Nachlassempfänger in Betracht kämen.
Sollte auch dieser Schritt bei der Erbenermittlung scheitern, tritt im letzten Schritt das Erbrecht des Staates in Kraft, der als einziger das Erbe nicht ausschlagen kann. In diesem Fall fließt das Erbe in die staatlichen Kassen. Dies gilt nicht nur für Vermögen, sondern auch für Schulden. Ist ein Vermögen vorhanden, werden in der Regel die Kosten für die Beerdigung in Abzug gebracht. Übersteigt der Nachlass des Verstorbenen die Beerdigungskosten, so ist die Erbenermittlung von Amts wegen durchzuführen. Erst wenn sich hierbei herausstellt, dass keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, geht das Erbe in Staatsbesitz über. War der Verstorbene verschuldet, übernimmt die Beerdigungskosten die Landes- oder Staatskasse – die sogenannte Sozialbestattung.
Wer übernimmt die Erbenermittlung
In der Regel ist ein Nachlassgericht oder ein eingesetzter Nachlasspfleger für die Erbenermittlung zuständig. Meist ist hierfür kein gesonderter Antrag durch bereits bekannte Erben oder einen etwaigen Betreuer notwendig. Die Nachlasspfleger bzw. das Nachlassgericht sind dazu angehalten, alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um einen oder mehrere Erben ausfindig zu machen. Hingegen nicht vorgesehen ist der Einsatz eines professionellen Erbenermittlers, der dies von Berufswege macht. Erbenermittler arbeiten in der Regel ohne Auftrag. Stattdessen greifen sie Erbenaufrufe oder Bekanntmachungen in den Medien auf und stellen eigene Nachforschungen an, um ihre Dienste anschließend einem betreffenden Nachlasspflegern oder Nachlassempfängern anzubieten.
Wie läuft eine Erbenermittlung ab?
Die Erbenermittlung ist vergleichbar mit einer detektivischen Tätigkeit. Nachlasspfleger oder Nachlassgericht versuchen aus unterschiedlichen Quellen Hinweise auf mögliche Erben zu ermitteln und diesen nachzugehen. Zum Einsatz kommen hierbei unter anderem zahlreiche Register, Ehe-, Geburts- und Scheidungsurkunden sowie Wohnsitzmeldungen, um einen Stammbaum der Familie des Verstorbenen zu entwickeln. Oft werden hierbei, soweit vorhanden, Freunde und Bekannte sowie bereits ermittelte oder von vornherein bekannte Familienmitglieder konsultiert. Auch öffentliche Medien wie die Schaltung von Anzeigen zur Bekanntmachung der Erbenermittlung sind ein genutztes Mittel, um Erben ausfindig zu machen.
Was Sie sonst noch über die Erbenermittlung wissen sollten
Die bei der Erbenermittlung entstehenden Kosten, durch Gebühren für Registerauszüge sowie den Arbeitsaufwand können dies schnell mehrere hundert Euro sein, werden in der Regel aus dem Nachlass entnommen. Dies gilt nicht für Dienstleister als Erbenermittler, die einen rechtswirksamen Vergütungsvertrag vorweisen müssen, um einen Anspruch auf eine Vergütung zu haben.
Während der Erbenermittlung können bereits ausfindig gemachte Erben bereits einen Erbschein beantragen und auf ihr Erbe zugreifen. Dies ist allerdings nur in der Höhe des gesetzlich zustehenden Erbteils und bei teilbaren Nachlassgegenständen wie Geld oder Wertpapieren möglich. Bei nicht teilbarem Erbe wie Immobilien und Co müssen die bereits ermittelten Erben warten, bis die Erbenermittlung abgeschlossen ist. Dies kann in Einzelfällen mehrere Jahre dauern. Erst nachdem alle Möglichkeiten abschließend ausgeschöpft sind, darf die Erbenermittlung auch bei Erfolglosigkeit eingestellt werden.