Testamentsvollstrecker

Um sicherzustellen, dass der eigene Wille von der Nachwelt wie gewünscht umgesetzt wird, kann ein Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser ist dann für die Aufteilung des Erbes entsprechend des Willens des Verstorbenen zuständig. Gibt es keinen Testamentsvollstrecker, ist dies Aufgabe der Erben. Dies birgt die Gefahr, dass es zu Streitigkeiten kommt, wenn die Erben eigene Interessen und nicht die des Verstorbenen verfolgen. Daher ist ein Testamentsvollstrecker oft eine neutrale, dritte Person, die mit der Verwaltung des Erbes beauftrag wird. Alle wichtigen Regelungen zu den Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers finden Sie in den §§ 2197 ff. BGB – und in den folgenden Zeilen.

Allgemeine Informationen zum Testamentsvollstrecker

Nur der Erblasser selbst kann einen Testamentsvollstrecker bestimmen und anordnen. Um eine Person für dieses Amt zu benennen, muss dies in der letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder Erbvertrag, schriftlich vermerkt sein. Außerdem kann der Erblasser festlegen, dass der Testamentsvollstrecker durch einen Dritten oder ein Nachlassgericht bestimmt wird. Im Todesfall muss der Testamentsvollstrecker zunächst dem Amt zustimmen, bevor die Tätigkeit mit ihren Aufgaben und Pflichten beginnt.

Prinzipiell kann jede geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker werden. Sie muss hierfür nur dem Nachlassgericht gegenüber das Amt annehmen. Hierfür ist bereits eine einfache und formlose Erklärung der Annahme ausreichend. Natürlich ist es einer ernannten Person aber auch möglich, das Amt des Testamentsvollstreckers abzulehnen.

Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers

Das Buch jetzt bei Amazon kaufen

Die primäre Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, die Anordnungen des Erblassers umzusetzen und in seinem Sinne zu handeln. Ein Teil des Aufgabenbereiches ist es, sich um das Erbe bzw. das Vermächtnis zu kümmern. Sobald sich der Testamentsvollstrecker einen Überblick über den Nachlass verschafft hat, ist es seine Pflicht, die Erben über den Nachlass zu informieren. Er muss die Pflichtteilsansprüche an die anspruchsberechtigen Angehörigen bzw. Erben auszahlen. Auch das Begleichen von Schulden des Erblassers gehört zu dem Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers.

Der Vollstrecker ist verpflichtet, den Nachlass des Verstorbenen bis zur vollständigen Verteilung zu verwalten. Sollte es zu Streitigkeiten zwischen Erben kommen, muss der Testamentsvollstrecker vermitteln, hierbei aber immer im Sinne des Erblassers agieren. Ist ein Testamentsvollstrecker benannt, sind die Erben nicht mehr selbst befugt, über den Nachlass zu verfügen. Dies ist einzig und allein die Aufgabe des Testamentsvollstreckers.

Ein Vollstrecker wird erst aus seinem Amt entlassen, wenn der komplette Nachlass verteilt und abgewickelt wurde und der letzte Wille des Erblassers erfüllt ist. In der Regel sollte die Abwicklungsvollstreckung in einem überschaubaren Zeitrahmen vollzogen werden können. Dann endet auch automatisch die Amtszeit des Testamentsvollstreckers. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt kündigt. Dies ist aber nach dem Ableben des Erblassers nur ihm möglich und nicht den Erben. Eine Ausnahme bildet hier das Nachlassgericht. Dieses kann einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ihm grobe Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können, z. B. weil er eigene Interessen über die der Erben stellt. Die Erben dürfen Auskunft über die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers verlangen und diesen nach Ablauf der Amtszeit sogar dazu auffordern, Rechenschaft darüber abzulegen. Verstößt er fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine auferlegten Pflichten, kann der Testamentsvollstrecker sogar zur Zahlung eines Schadensersatzes an die Erben oder Vermächtnisnehmern verpflichtet werden. Oberste Priorität hat immer, dass die Interessen des Erblassers sowie der Erben berücksichtigt werden.

Vergütung eines Testamentsvollstreckers

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung zuzusprechen. Dies kann ein Pauschalbetrag oder auch ein festgelegter Prozentsatz des Nachlasses sein. Alternativ ist auch eine Vergütung abhängig vom Zeitaufwand denkbar. Gibt es keine Regelung durch den Erblasser, hat der Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Diese kann er dem Nachlass entnehmen. Die Auslegung von „angemessen“ hängt von den konkreten Aufgaben des Testamentsvollstreckers ab und liegt laut „Neue Rheinische Tabelle“ meist in einer Größenordnung von 1 bis 4 Prozent. Dies ist aber nur ein Richtwert. Es sollte bei der Vergütung fairerweise auch der Zeitaufwand mit berücksichtigt werden.