Pflichtteilsverzicht

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Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht – Die Gretchenfrage des modernen Erbrechts?

Stirbt ein Ehepartner, stehen gemäß § 1931 BGB, § 2303 BGB und § 10 LPartG dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen und Eltern sowie einem eingetragenen Lebenspartner eine Mindestbeteiligung am Erbe zu – der Pflichtteil. Voraussetzung ist, dass diese nicht durch die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden. Unabhängig von der Verfügung von Todes wegen haben Personen dieses pflichtteilsberechtigten Personenkreises einen juristischen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Selbst eine testamentarische Enterbung ist in diesem Zusammenhang wirkungslos. Ausnahme ist, wenn ein Grund zur Pflichtteilsentziehung nach § 2336 BGB oder ein Zuwendungsverzicht vorliegt.

Pflichtteilsverzicht verhindert finanzielle Schwierigkeiten

Diese gesetzlich festgelegten Pflichtteilsansprüche können den überlebenden Ehegatten, der eigentlich durch das Erbe abgesichert werden soll, unter bestimmten Bedingungen vor große Probleme stellen. Ist zum Beispiel der Nachlass zum größten Teil in Immobilien oder Wertpapieren angelegt, müssten diese erst veräußert werden, um die finanziellen Mittel aufzubringen, die dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis zustehen.

Um den Ehepartner gar nicht erst in diese zusätzlich finanziell schwierige Situation zu bringen, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht mit den Kindern und sonstigen Personen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, vereinbart werden. Indem Sie sich mit der pflichtteilsberechtigten Person bzw. den Personen bereits vor dem Ablegen einigen und dieser bzw. diese dem Erblasser gegenüber den Pflichtteilsverzicht erklärt bzw. erklären, wird der betreffende juristische Anspruch aufgehoben. Somit muss der Ehepartner nicht den Pflichtteil auszahlen. Dieser geht dann später beim Ableben des Ehegatten an die rechtmäßigen Erben in kompletter Höhe über.

Das deutsche Erbrecht erlaubt es in der aktuellen Fassung zudem auch, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsverzicht den Erben gegenüber erklären kann, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Dies gibt den Erben die Sicherheit, dass die betreffende Person keine Pflichtteilsansprüche geltend macht, wofür sie der in § 195 BGB verankerten Verjährungsfrist entsprechend drei Jahre Zeit haben. Somit bietet ein Pflichtteilsverzicht allen Beteiligten eines Erbfalls Sicherheit. Er sorgt die Erbschaft betreffend für klare Verhältnisse. Nach §§ 119 ff. BGB kann ein Pflichtteilsverzicht, der zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart wurde, allerdings angefochten werden. Später ist dies jedoch von Gesetzes wegen ausgeschlossen, somit also nicht mehr möglich. Allgemein zu beachten ist, dass es einige gravierende Unterschiede zwischen dem Pflichtteils- und dem Erbverzicht gibt. Die Verzichtserklärung bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Form.

Regelung über Berliner Testament

Ist eine solche Regelung zu Lebzeiten zwischen dem späteren Erblasser und den pflichtteilsberechtigten Personen nicht realisierbar, können Sie im Rahmen Ihres Berliner Testaments Regelungen in Form bestimmter Verwirkungs- und Strafklauseln aufnehmen. Diese sollen die pflichtteilsberechtigten Personen veranlassen, von der Geltendmachung des Pflichtteilanspruches abzusehen, da diese darauf abzielen, die Inanspruchnahme des Pflichtteils so unattraktiv wie möglich machen. Denn der Sinn und Zweck des Berliner Testaments von Ehepaaren ist es meistens, sich gegenseitig abzusichern und sich hierfür gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Meist beerben in dieser Konstellation die gemeinsamen Kinder den länger lebenden Ehepartner. Diese Regelung wird Schlusserbenbestimmung genannt.