Inhaltsverzeichnis
Auch 2015 hat sich im Erbrecht einiges geändert
Wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt oder die Unterlagen formal unwirksam sind bzw. Lücken aufweisen, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Im deutschen Erbrecht ist sie ein wesentlicher Bestandteil, wonach nur Verwandte des Erblassers berücksichtigt werden, wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht. Im Erbrecht erfolgt dabei eine Einteilung in verschiedene Ordnungen.
Die gesetzliche Erbfolge 1. Ordnung
Die direkten Abkömmlinge des Erblassers (vor allem die Kinder) sind gesetzliche Erben der 1. Ordnung und erben zu gleichen Teilen. Sofern eines der Kinder zur Zeit der Erbschaft bereits verstorben ist, treten dessen Kinder die Erbschaft mit diesem Erbteil an. Eine verwandtschaftliche Stellung erhalten auch Adoptivkinder, weshalb sie ebenfalls erbberechtigt sind. Seit dem 1. April 1998 sind per Gesetz eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt. Wurden die Kinder jedoch vor dem 1. Juli 1949 geboren, gilt die alte Gesetzeslage, nach der nichteheliche Kinder nur im Verhältnis zur Mutter Erben 1. Ordnung sind.
Die gesetzliche Erbfolge 2. bis 5. Ordnung
Erben der 2. Ordnung in der gesetzlichen Erbfolge sind laut Gesetz die Eltern sowie Geschwister des Erblassers. Auch Nichten und Neffen und des Verstorbenen sind erbberechtigt. Unter die gesetzliche Erbfolge 3. Ordnung zählen Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder (Tanten, Onkel, Vettern, Cousinen). Urgroßeltern sowie deren Kinder fallen unter die gesetzliche Erbfolge 4. Ordnung, entferntere Voreltern sowie deren Nachkommen gehören zur 5. Ordnung. Sofern keine der genannten Personen vorhanden ist, tritt der Staat als Erbe ein, der jedoch keine Schulden übernimmt.
Im gesetzlichen Erbrecht gilt, dass alle nachfolgenden Erben ausgeschlossen werden, sofern Verwandte der vorhergehenden Ordnung vorhanden sind.
Die gesetzliche Erbfolge des Ehepartners
Eine Verwandtschaft besteht durch Heirat nicht. Deshalb ist die Stellung des Ehepartners in einem speziellen Ehegattenerbrecht festgehalten. Neben den Verwandten ist der Ehepartner somit gesetzlicher Erbe des Verstorbenen. Das gilt nach § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) auch für eingetragene Lebenspartner. Wie hoch das Erbe des Ehepartners ist, hängt vom ehelichen Güterstand ab. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, findet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Anwendung.
Ein überlebender Ehepartner gilt allerdings nur als gesetzlich Erbberechtigter, wenn eine gültige Ehe zum Todeszeitpunkt bestand. Sollten zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben gewesen sein, wurde die Scheidung bereits beantragt oder hat der Erblasser auf Aufhebung der Ehe geklagt, erlischt der Anspruch auf das Erbe. Dabei ist es nicht notwendig, dass ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt.
Wie hoch der Erbanteil des Ehepartners tatsächlich ist, richtige sich danach, welche Verwandten ebenfalls erben. In § 1932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geregelt, dass der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe seinen „Voraus“ verlangen kann. Dazu gehören unter anderem die Gegenstände aus dem ehelichen Haushalt (auch Hochzeitsgeschenke), die zur Weiterführung des gemeinsamen Haushalts dienen. Der „Voraus“ steht dem Ehepartner immer zu, wenn neben ihm noch Erben der 2. bis 5. Ordnung vorhanden sind. Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, erhält er die Gegenstände nur, wenn sie für die Führung eines angemessenen Haushalts notwendig werden.
Die neue EU-Verordnung: Was sich ab 2015 im Erbrecht ändert
Ein Ferienhaus auf Mallorca, eine Anstellung im Ausland? Dann greift in Zukunft spanisches oder ein anderes ausländisches Erbrecht. Die sich daraus ergebenden Folgen können sehr unerwartet kommen.
Bild zu Verfügung gestellt von:
Ab August 2015 wird die neue EU-Erbrechtsverordnung angewandt. Wer sich als Deutscher regelmäßig oder dauerhaft im Ausland aufhält, fällt im Fall der Fälle unter ein ausländisches Erbrecht – und zwar das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zwar ist der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ schwer definierbar, in der Regel bedeutet es, dass zu dem jeweiligen Land eine enge, feste Bindung bestand.
Von der Verordnung ist grundsätzlich das gesamte Vermögen im In- und Ausland abhängig. So fallen unter anderem türkische Staatsbürger, die in Deutschland leben, unter das deutsche Erbrecht, während ein junger Mensch, der aufgrund seines Berufs lange Zeit in den USA lebt und dort verstirbt, unter das US-amerikanische Erbrecht fällt.
Zwar ist die EU-Verordnung bereits in Kraft und man kann sich danach richten, angewendet wird sie aber erst für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Deshalb wird dazu geraten, bereits zum aktuellen Zeitpunkt notwendige Vorkehrungen zu treffen.
Der Nachteil der EU-Verordnung für die rechtmäßigen Erben kann aufgrund der Unterschiedlichkeit des Erbrechts jedes Landes darin liegen, dass „falsche“ Erben ihre Interessen durchsetzen können.
Anwendbar ist das neue Erbrecht innerhalb von Europa sowie allen Ländern der EU. Dänemark, Irland und Großbritannien bilden eine Ausnahme. Allerdings findet die neue Verordnung auch Anwendung, wenn der Erblasser in einem Drittstaat (z. B. Thailand) lebt.
Nur mittels einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser verfügen, dass für ihn weiterhin deutsches Erbrecht gilt. Man spricht hier von der so genannten „Rechtswahl“, die mit Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags erfolgen sollte. Da die neue Verordnung durchaus komplex ist, kann es sinnvoll sein, den Rat eines Notars einzuholen.
Die EU-Erbrechtsverordnung hat aber durchaus auch Vorteile. Grenzüberschreitende Erbfälle führten bisher oft zu Streitigkeiten, wenn es um die Wahl des Erbrechts für die Erbfolge ging. Durch die neue Verordnung wurden nun einheitliche Regelungen für die Anwendung auf einen internationalen Erbfall vorgegeben. Mit Hilfe eines einheitlichen europäischen Nachlasszeugnisses können Erben ihre Ansprüche auch auf internationaler Ebene nachweisen. Die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in unterschiedlichen Ländern entfällt dadurch.