Pflichtteilsverzicht
Stirbt ein Ehepartner, stehen gemäß § 1931 BGB, § 2303 BGB und § 10 LPartG dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen und Eltern sowie einem eingetragenen Lebenspartner eine Mindestbeteiligung am Erbe zu – der Pflichtteil. Voraussetzung ist, dass diese nicht durch die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden. Unabhängig von der Verfügung von Todes wegen haben Personen dieses …