Ehegattentestament, ein gemeinschaftliches Testament

Auch bei einem Ehegattentestament, das als eine besondere Form des Testaments gilt, müssen die allgemeinen formalen Bestimmungen eingehalten werden. Es ist also notwendig, das Testament entweder eigenhändig aufzuschreiben oder es von einem Notar erstellen und besiegeln zu lassen. Auch wenn es sich bei dem Ehegattentestament um ein gemeinschaftliches Testament handelt, ist es ausreichend, dass einer der beiden Partner das Testament handschriftlich aufsetzt und der andere es unterschreibt. Zusätzlich zur Unterschrift bietet sich ein kurzer Satz an, der aussagt, dass das Testament auch in seinem Sinne ist (z. B. „dies ist auch mein Wille“). Es kann vorteilhaft sein, das Testament auf nur ein Blatt zu beschränken, um Auslegungsproblemen aus dem Weg zu gehen. Das gemeinschaftliche Testament gilt in Deutschland auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die verschiedenen Varianten des Ehegattentestamentes

EhegattenWenn Ehegatten gemeinsam beschließen, wie die erbrechtliche Regelung im Falle des Todes eines Ehepartners erfolgen soll, legen sie dies in einem Ehegattentestament fest. Es können verschiedene, auch wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden, in den meisten Fällen wird die Schlusserbeneinsetzung nach dem Trennungsprinzip oder die Regelung nach dem Einheitsprinzip. Dieses Ehegattentestament wird auch als Berliner Testament bezeichnet.
Nach dem Trennungsprinzip setzen sich die Ehepartner im Ehegattentestament jeweils als Alleinerben ein. Der nach dem Tod des Ehegatten verbleibende Partner erbt als Vorerbe, wenn Kinder oder andere Erbberechtigte vorhanden sind. Diese sind beim Trennungsprinzip die Nacherben und werden erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten als Schlusserbe bezeichnet. Der Dritte erbt somit zweimal, einmal als Nacherbe und einmal als Vollerbe beim Tod des zweiten Ehepartners.
Das Berliner Testament – als zweite Variante – sieht vor, dass die beiden Ehegatten sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die Nachfolger erst dann erben, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Allerdings beerbt der Nachfolger nur den überlebenden Ehepartner und in diesem Sinne das von diesem hinterlassene Vermögen.

Das Ehegattentestament in Österreich

Auch in Österreich ist ein gemeinschaftliches Testament üblich, kann sich jedoch durch die Unterschiede in der Gesetzgebung in einigen Punkten vom deutschen Testament unterscheiden. Bei der Art der Erstellung eines Testamentes sind in Österreich Möglichkeiten erlaubt, die in Deutschland nicht zulässig sind. Es kann wie hier auch das eigenhändige Testament geschrieben werden und auch das öffentliche, von einem Notar besiegelte Testament wird hier praktiziert. Zusätzlich ist in Österreich ein fremdhändiges Testament möglich, das durch eine dritte Person aufgeschrieben wird. Der Testierende muss vor drei weiteren Personen erklären, dass es sich um seinen letzten Willen handelt. Auch dieses Testament muss persönlich unterschrieben werden, geht das nicht, kann vor zwei Zeugen eine mündliche Form erfolgen, sofern eine Notsituation vorliegt.
In Österreich ist es nicht zulässig, als unverheiratetes Paar einen Erbvertrag zu verfassen. Dieser ist den Ehepaaren vorbehalten, Lebenspartner gelten in diesem Land wie Fremde und haben deshalb keinen Anspruch auf das Erbe. Der Erbvertrag muss von einem Notar niedergeschrieben und besiegelt werden. Sonderbestimmungen, wie ein gemeinschaftliches Testament für Ehepartner gibt es in Österreich nicht. Begünstigen sich die beiden Ehegatten gegenseitig als Erben, müssen beide jeweils ein handschriftliches Testament aufsetzen und es eigenhändig unterschreiben oder Zeugen hinzuziehen.