Gesetzliche Erbfolge, wer erbt zuerst

In vielen Fällen machen sich Menschen falsche Vorstellungen, wenn es um das gesetzliche Erbfolge geht. Das böse Erwachen kommt im Erbschaftsfall.

Die gesetzliche Erbfolge – Ziel

die gesetzliche erfolge beforzugt die eigenen KinderDie gesetzliche Erbfolge in Deutschland verfolgt das Ziel, dass niemand ohne Erben stirbt. Auch wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist. Somit regelt sie im Todesfall eindeutig, an wen das Vermögen des Verstorbenen nach dessen Tod übergehen soll. In Deutschland kommen das Verwandtenerbrecht und das Ehegattenerbrecht zum Tragen. Hat der Verstorbene keine lebenden Verwandten, springt der Staat, dem der Erblasser angehört hat, als Erbe ein.

Der Letzte Wille des Verstorbenen ist entscheidend

Das Testament des Verstorbenen oder ein Erbvertrag sind bei der Erbfolge vorrangige zu behandeln. Denn sie bezeugen den Letzten Willen des Verstorbenen. Das bedeutet, die gesetzliche Erbfolge tritt erst in Kraft, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten bezüglich der Erbfolge nichts bestimmte: Er hat weder einen Erbvertrag noch ein gültiges Testament aufgesetzt. Weiterhin tritt sie in Kraft, wenn der Letzte Wille des Verstorbenen nicht vollständig ist. Gesetzliche Regelungen schließen diese.

Verwandtenerbrecht und Ehegattenerbrecht

Wie weiter oben erwähnt, kommen in Deutschland innerhalb der gesetzlichen Erbfolge das Verwandtenrecht und das Ehegattenerbrecht zum Tragen. Deswegen kommen Verwandte des Verstorbenen und sein Ehepartner als Erben in Betracht. Nicht erbberechtigt sind nicht eheliche Lebenspartner. Gleichgeschlechtliche Ehepartner sind seit 2001 in die gesetzliche Erbfolge eingeschlossen. Ein wichtiger Punkt hier ist auch das Berliner Testament.

Verwandtenerbrecht – gesetzliche Erbfolge

Zunächst greift beim gesetzlichen Erbrecht das Verwandtenerbrecht, sodass die nächsten Verwandten des Verstorbenen erbberechtigt sind. Das Gesetz teilt die Verwandtschaftsverhältnisse in verschiedene Ordnungen ein: vor- und nachrangige Verwandtschaftsverhältnisse. Sollten vorrangige Verwandte des Erblassers am Leben sein, sind diese erbberechtigt. Alle übrigen Verwandten gehen in diesem Fall leer aus. Aber es gibt Ausnahmen von dieser Regelung. So kann das Gesetz den einzig lebenden Verwandten ersten Grades als erbunwürdig erklären. In diesem Fall wären die Verwandten des nachfolgenden Verwandtschaftsgrades erbberechtigt.

Verwandt ersten Grades sind:

• Kinder des Erblassers
• Enkel des Erblassers
• Urenkel des Erblassers

Verwandte ersten Grades

Bei Verwandten ersten Grades gilt: Zuerst sind die Kinder erbberechtigt. Es folgen die Enkel und die Urenkel. Hat der Verstorbene zwei Kinder und jedes davon hat zwei Kinder, ist zunächst die Erbfolge klar. Die zwei Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist eines der zwei Kinder des Erblassers verstorben, bekäme das noch lebende Kind die Hälfte der Erbschaft. Die andere Hälfte fiele an die Kinder des verstorbenen Kindes des Erblassers. Nicht eheliche Kinder des Erblassers sind seit 1998 ehelichen Kindern gleichzustellen, wenn sie vor dem 30.06.1949 zur Welt kamen. Gleiches gilt für adoptierte Kinder, wenn die Adoption vor dem 1. 1. 1977 erfolgte.

Ehegattenerbrecht – gesetzliche Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge kommt neben dem Verwandtenerbrecht das Ehegattenerbrecht zum Zuge. Der Ehegatte des Verstorbenen erbt, wenn Verwandte ersten Grades des Verstorbenen leben, ein Viertel des Erbes. Den Rest erhalten die Kinder, Enkel und Urenkel. Sind keine Verwandten ersten Grades mehr am Leben, sondern Eltern, deren Abkömmlinge oder Großeltern, welche zum zweiten Verwandtschaftsgrad gehören. Dann erbt der Ehegatte die Hälfte der Hinterlassenschaft und die Verwandten zweiten Grades die andere Hälfte. Der Ehegatte erbt alles, wenn auch keine Verwandten zweiten Grades mehr leben.

Die gesetzliche Erbfolge und ihre Besonderheiten

Obgleich man nun davon ausgehen könnte, dass die gesetzliche Erbfolge, die ja immer dann in Kraft tritt, wenn keine anders lautende letzte Verfügung des Verstorbenen existiert oder aber diese unvollständig beziehungsweise nicht leserlich oderschlichtweg nicht rechtskräftig ist, eindeutig die Erbschaft regelt. Dass dies nicht so ganz stimmt, sieht man immer wieder daran, dass vor allem in derartigen Fällen immer wieder immense Streitigkeiten unter den Erben auftreten. Vor allem dann, wenn durch das Ableben eines Verwandten zu sogenannten Erbgemeinschaften kommt, wird es schwierig. Das Erbrecht sieht vor, das beispielsweise ein Schmuckstück, ein Haus oder anderweitiger Grundbesitz nicht für sich alleine vererbt werden kann. Er fällt also an die Erben der gesetzlichen Erfolge, die nun rein theoretisch ihrem Erbstand zufolge einen bestimmten Anteil daran besitzen. Dies würde bedeuten, dass das Erbstück veräußert werden muss, um dann jeden Erben seiner Erbfolge entsprechend ausbezahlen zu können. Und genau hier kommt es in den meisten Fällen zu Unstimmigkeiten. Der eine möchte das Erbgut in der Familie belassen, die anderen möchten verkaufen. Nun müssen natürlich alle Erben einstimmig beschließen was geschehen soll. Sicher kann ein Erbe beigehen und seine Miterben ausbezahlen, doch wenn es beispielsweise um ein Haus oder ein Grundstück geht, dann sind die nötigen finanziellen Mittel meist nur durch einen Kredit aufzubringen.

Eine weitere Besonderheit in der gesetzlichen Erbfolge ist die Hoferbfolge. Zwar ist diese ähnlich geregelt wie auch die gesetzliche Erbfolge, doch gelten hier ein paar kleine Besonderheiten, falls der Erblasser nicht schon zu Lebzeiten eigene Anordnungen getroffen hat. IN den meisten Fällen gilt auch in der gesetzlichen Hoferbfolge die Erbschaft ersten und zweiten Grades. Doch tritt hier in den meisten Fällen das Ältestenerbrecht in Kraft. Je nach Region ist die Hoferbfolge auch durch das Jüngstenerbrecht geregelt.

 

Mehr zu diesem Thema können Sie auf Wikipedia erfahren: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge