Mit einem Berliner Testament sorgen Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften dafür, dass der länger lebende Partner das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners erhält. Die Kinder gehen dabei zunächst leer aus – sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie ein Berliner Testament korrekt verfasst wird, welche Inhalte es enthalten sollte und wie es sich auf die Erbschaftssteuer auswirkt. Zusätzlich stellen wir Ihnen ein praktisches Berliner Testament Muster zur Verfügung, das Ihnen als Grundlage für Ihre eigene testamentarische Verfügung dienen kann.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftlich verfasstes Testament, das von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft erstellt wird. Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir im Folgenden den Begriff „Ehepartner“, wobei Lebenspartnerschaften selbstverständlich mitgemeint sind.
Wie bereits eingangs erläutert, setzen sich die Ehegatten in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Gleichzeitig wird bestimmt, dass der Nachlass erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners an die gemeinsamen Kinder übergeht. Dadurch wird die sogenannte Vorerbschaft ausgeschlossen – die Kinder sind in diesem Fall sogenannte Schlusserben.
Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren sehr beliebt, weil es dem überlebenden Partner finanzielle Sicherheit verschafft und Streitigkeiten innerhalb der Familie vorbeugen kann. Ohne ein solches Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das führt dazu, dass der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. In der Regel erbt der überlebende Ehegatte dann 50 %, während die übrigen 50 % unter den Kindern aufgeteilt werden.
Viele Paare möchten genau diese Situation vermeiden – insbesondere dann, wenn das gemeinsame Vermögen zum großen Teil aus einer Immobilie besteht, in der der hinterbliebene Ehepartner weiterhin wohnen soll. Das Berliner Testament ermöglicht es, den gewohnten Lebensstandard zu sichern und gleichzeitig eine klare Erbfolge festzulegen. Nutzen Sie das Berliner Testament Muster unseres Partners Monuta, um Unklarheiten und Konflikte im Erbfall zu vermeiden.
Was erben Kinder bei einem Berliner Testament?
Die Kinder erben bei einem Berliner Testament in der Regel erst nach dem Tod beider Elternteile – und das zu gleichen Teilen. Beim ersten Erbfall, also dem Tod eines Elternteils, erhalten sie zunächst nichts. Das kann mitunter zu Spannungen innerhalb der Familie führen. Ist das Berliner Testament nicht klar und juristisch einwandfrei formuliert, können Kinder versuchen, ihren Pflichtteil geltend zu machen oder das Testament anzufechten.
Um das zu vermeiden, sollten Sie unbedingt auf eine rechtssichere Formulierung achten. Orientieren Sie sich dabei an unserem Berliner Testament Muster, um Ihren letzten Willen klar und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Wie schreibt man ein Berliner Testament?
Grundsätzlich darf ein Berliner Testament handschriftlich verfasst werden. Es reicht aus, wenn einer der Ehepartner das Testament komplett mit der Hand niederschreibt und der andere Partner dieses Dokument mit vollem Namen unterschreibt (§ 2267 BGB). Zusätzlich sollte die unterschreibende Person auch Ort und Datum ergänzen. Diese Form wird in der Praxis am häufigsten verwendet.
Besteht das Testament aus mehreren Seiten, sollten diese durchnummeriert werden. Außerdem empfiehlt es sich, dass beide Ehegatten jede einzelne Seite mit ihrer Unterschrift versehen. Anschließend sollten Sie alle Seiten zusammentackern und sicher in einem Umschlag verwahren. Denken Sie daran: Im Todesfall eines Ehepartners muss das Testament vorliegen – auch im Fall rechtlicher Auseinandersetzungen mit den Kindern.
Alternativ besteht die Möglichkeit, das Berliner Testament durch einen Notar öffentlich beurkunden zu lassen. Dabei formuliert der Notar die Inhalte rechtssicher und sorgt für eine gesetzeskonforme Formulierung. Das Testament wird anschließend amtlich verwahrt. Die Kosten für den Notar hängen vom Wert des Vermögens ab. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro liegen die Gebühren bei etwa 550 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei einem Nachlass von 25.000 Euro betragen die Gebühren rund 230 Euro plus Mehrwertsteuer.
Was muss in einem Berliner Testament stehen?
Sinngemäß muss in einem Berliner Testament stehen, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst dann erben, wenn der zweite Ehepartner verstorben ist. Damit wird die Vorerbschaft der Kinder ausgeschlossen und die Schlusserbschaft eindeutig festgelegt. So könnte eine entsprechende Formulierung im Testament aussehen:
„Unser gemeinsamer Wille ist es, uns gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Der Überlebende von uns soll ohne Rücksicht auf pflichtteilsberechtigte Kinder alles allein erben. Der zuletzt Versterbende wird verfügen, dass die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen nach seinem Tod allein erben. Sollte eines der gemeinsamen Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr leben, so sind dessen Abkömmlinge an dessen Stelle erbberechtigt.“
Diese Erklärung sollte im Idealfall auf einer Seite stehen und sorgfältig verwahrt werden – beispielsweise in einem Umschlag. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, sollte jede Seite von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Es empfiehlt sich außerdem, die Seiten zu nummerieren und mit einer Heftklammer zu verbinden.
Tipp: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie das Berliner Testament als Vorlage verwenden, um Ihren gemeinsamen Willen rechtssicher zu dokumentieren. Wollen Sie weitere Zusätze einfügen, müssen diese unterhalb des letzten Absatzes stehen und zusätzlich mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Fehlt die Unterschrift, ist der Zusatz rechtlich unwirksam.
Die Erbschaftssteuer und Nachteile des Berliner Testaments
Einer der größten Nachteile beim Berliner Testament ist die Erbschaftssteuer – insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. Grundsätzlich gibt es bei dieser Testamentsform zwei Erbfälle: Zuerst erbt der überlebende Ehegatte, später erben die Nachkommen. Beide Erbfälle können steuerlich relevant sein, was zu doppelter Belastung führt.
Für die Kinder kann ein hohes Vermögen im Berliner Testament steuerlich problematisch sein. Normalerweise hätte jedes Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil – insgesamt also 800.000 Euro. Gilt das Berliner Testament, entfällt die Vorerbschaft beim ersten Todesfall. Damit verlieren die Kinder auch den ersten Freibetrag. Wenn sie nach dem Tod des zweiten Elternteils das gesamte Erbe auf einmal erhalten, dürfen sie nur noch den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro nutzen. Liegt das Erbe darüber, drohen erhebliche Steuerzahlungen.
Das Berliner Testament: Personalisieren lassen und auf Nummer sicher gehen
Für viele typische Erbsituationen ist unser Berliner Testament Muster eine gute Lösung. Die meisten Konstellationen im privaten Bereich lassen sich damit einfach regeln. Dennoch sollten Sie bedenken, dass mit dem Berliner Testament Ihr letzter Wille verbindlich niedergeschrieben wird. Umso wichtiger ist es, alle Eventualitäten sorgfältig zu durchdenken.
Ein Beispiel: Was geschieht, wenn Ihr Ehepartner nach Ihrem Tod erneut heiratet? Soll der neue Ehepartner ebenfalls erbberechtigt sein? Wenn Sie das nicht wünschen, muss dies explizit im Testament ausgeschlossen werden – andernfalls kann der neue Partner am Nachlass teilhaben und möglicherweise sogar Pflichtteilsansprüche gegenüber den Kindern geltend machen. Personalisieren Sie daher Ihr Berliner Testament, wenn Sie langfristig Rechtssicherheit schaffen möchten.
Das Berliner Testament Muster eignet sich hervorragend für Standardfälle. Wenn Ihre Situation darüber hinausgeht, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten lassen.
Erbstreitigkeiten gibt es häufig
Selbst mit einem Berliner Testament kann es zu Streit kommen. Immer wieder fordern Kinder trotz Ausschlusses der Vorerbschaft ihren Pflichtteil ein – und das teilweise mit Erfolg. Für den überlebenden Ehegatten kann das schwerwiegende Folgen haben, vor allem wenn das Erbe überwiegend aus einer Immobilie besteht. Um die Pflichtteile auszuzahlen, müsste die Immobilie verkauft oder mit einer Hypothek belastet werden.
Dem lässt sich vorbeugen, wenn Sie in Ihr Testament eine sogenannte Pflichtteils-Strafklausel einfügen.
Pflichtteils-Strafklausel im Berliner Testament
Die Pflichtteils-Strafklausel dient dazu, Kinder davon abzuhalten, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einzufordern. Tun sie es dennoch, verlieren sie ihren Anspruch auf das Erbe beim Tod des zweiten Elternteils. Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt lauten:
„Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des ersten Elternteils seinen gesetzlichen Pflichtteil, so werden dieses Kind und seine Nachkommen nicht Erben des Vermögens beim Versterben des zweiten Elternteils.“
Dennoch gibt es rechtliche Grauzonen: In Einzelfällen kann es Kindern dennoch gelingen, sowohl beim ersten als auch beim zweiten Erbfall Ansprüche geltend zu machen – trotz Strafklausel. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten. Er hilft Ihnen, die passende Formulierung für Ihre persönliche Familiensituation zu finden.
Ein Beispiel soll erklären, wie vorteilhaft ein sauber formuliertes Berliner Testament sein kann.
Herr und Frau Meier besitzen mehrere Mietshäuser und leben von den monatlichen Einnahmen. Als Herr Meier verstirbt, erbt seine Frau das gesamte Vermögen.
Frau Meier ändert zunächst nichts, entschließt sich aber nach zwei Jahren, einen Teil der Immobilien zu verkaufen. Mit dem Erlös beginnt sie ein neues Leben im sonnigen Süden. Die verbleibenden Mietobjekte sichern weiterhin ihren Lebensunterhalt.
Da das Ehepaar ein wirksames Berliner Testament verfasst hat – inklusive Pflichtteilsausschluss – können die Kinder keine Ansprüche auf die Immobilien erheben. Frau Meier entscheidet allein über das Vermögen.
Tipp: Nutzen Sie das Berliner Testament Muster als Grundlage für ein offenes Gespräch mit Ihrer Familie. Eine ruhige Atmosphäre – etwa bei einer Tasse Kaffee – bietet sich an, um sensible Themen respektvoll anzusprechen. Für weitergehende Fragen empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Notar oder Erbrechtsexperten.
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